Leitsatz

Wer sich gegen eine staatliche Enteignung nach dem VerkFlBerG zur Wehr setzt, kann seine aufgewandten Zivilprozesskosten nach Ansicht des FG Bremen nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen. Das Gericht erkannte die Kosten aber als außergewöhnliche Belastungen an.

 

Sachverhalt

Der klagende Steuerpflichtige war Eigentümer von Grundstücken, die bereits vor dem zweiten Weltkrieg seiner Familie gehört hatten. Nach dem Krieg wurden die Flächen als sogenannte Trümmergrundstücke geräumt und als öffentlicher Park der DDR genutzt; eine Enteignung erfolgte damals jedoch nicht. Später erhob das Land eine Klage gegen ihn, um eine Enteignung nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG) durchzusetzen. Für die (teilweise erfolgreiche) Abwehr der Enteignungsansprüche wandte der Steuerpflichtige Rechtsanwalts- und Gerichtskosten auf, die er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und verwies auf den fehlenden Zusammenhang mit der Erzielung von Mieteinnahmen. Dagegen trug der Steuerpflichtige vor, dass er plane, die Grundstücke mit Gewerbeobjekten zu bebauen. Er müsse zwingend Eigentümer bleiben, um die Grundstücke überhaupt bebauen und vermieten zu können.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar sind, da Kosten zur Abwehr von Übertragungsansprüchen nach dem VerkFlBerG der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftserzielung fehlt. Denn derartige Aufwendungen dienen dem Zweck, das Eigentum an den Grundstücken zu erhalten und zu verhindern, dass das Vermögen des Steuerpflichtigen beeinträchtigt wird. Zwar ist die Möglichkeit der Vermietung die mittelbare Folge aus der Eigentümerstellung - ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart der Vermietung und Verpachtung besteht aber nicht.

 

Hinweis

Das FG sprach sich jedoch für eine Berücksichtigung der Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen aus, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussichten bot und nicht mutwillig war (damalige Abzugsvoraussetzungen). Die ab dem Veranlagungszeitraum 2013 eingeführte Verschärfung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG, wonach nur existenziell notwendige Zivilprozesskosten abziehbar sind, war im Urteilsfall noch nicht anwendbar. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 7/14 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

FG Bremen, Urteil vom 12.02.2014, 1 K 80/12 (5)

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