Leitsatz

Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung, einer Übergangs- oder Wartezeit oder einem Freiwilligendienst durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem GG vereinbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 17.6.2010, III R 35/09 nach Nichtannahme der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22.10.2012, 2 BvR 2875/10).

 

Normenkette

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG 2008, § 52 Abs. 40 Satz 7 EStG

 

Sachverhalt

Der im Januar 1983 geborene Sohn der Klägerin studierte seit 2005 an einer Hochschule. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung gem. § 70 Abs. 2 EStG ab dem 1.2.2008 wegen Überschreitung der Altersgrenze auf. Das Niedersächsische FG wies die Klage ab (Urteil vom 18.11.2008, 15 K 101/08, EFG 2009, 359, Haufe-Index 2106185).

 

Entscheidung

Der BFH hatte das Verfahren zunächst im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt. Nachdem diese erfolglos blieb, wies er die Revision als unbegründet zurück.

 

Hinweis

1. Der BFH hatte im Sommer 2010 in mehreren Urteilen die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr und die dazu ergangene Übergangsregelung verfassungsrechtlich gebilligt: Das Existenzminimum der Familie werde dadurch verschont, dass Eltern ihre tatsächlichen (typischen) Unterhaltsleistungen nach Überschreiten der Altersgrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehen könnten, und die Absenkung der Altersgrenze verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Das vorliegende Urteil bringt nichts Neues. Es ist nur deshalb zur Veröffentlichung bestimmt worden, weil das BVerfG die gegen das Urteil III R 35/09 eingelegte Verfassungsbeschwerde (ohne Begründung) nicht zur Entscheidung angenommen hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.4.2013 – III R 83/09

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