Leitsatz

Sind Mehraufwendungen beim Erwerb von Mitunternehmeranteilen in einer Ergänzungsbilanz auszuweisen, ist dieser Wert entsprechend der in der Gesamthandsbilanz zu Grunde gelegten Restnutzungsdauer der Wirtschaftsgüter abzuschreiben.

 

Sachverhalt

Eine KG hatte in der Bilanz ein Schiff aktiviert, das nach vorheriger degressiver Abschreibung nun linear nach einer Restnutzungsdauer von 4,5 Jahren linear abgeschrieben wurde. Neu eintretende Gesellschafter hatten Anschaffungskosten zu leisten, die über den anteiligen Buchwert des Gesamthandsvermögens hinausgingen. Diese Mehrwerte wurden in Ergänzungsbilanzen ausgewiesen und über die verbleibende Restnutzungsdauer des Schiffs abgeschrieben. Das Finanzamt berechnete dagegen die Abschreibung in der Ergänzungsbilanz nach der Restnutzungsdauer gebrauchter Schiffe im Zeitpunkt des Erwerbs der Mitunternehmeranteile.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG sind die Mehrwerte in der Ergänzungsbilanz korrespondierend zur Abschreibung in der Gesamthandsbilanz abzuschreiben. Dies gelte sowohl für die Abschreibungsmethode als auch für die Nutzungsdauer. Die Einheitlichkeit der Gesellschaftsbilanz schließe es aus, dem erwerbenden Gesellschafter losgelöst von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz eine eigene Abschreibungsmethode zu eröffnen.

Die in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Mehrwerte stellten lediglich Korrekturen zu den Wertansätzen in der Steuerbilanz der Personengesellschaft für die erworbenen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens dar. Den Mehrwerten komme somit keine eigenständige, von den Wirtschaftsgütern der Gesamthandsbilanz losgelöste Bedeutung zu, die eine abweichende Abschreibung rechtfertigen könnte. Der Grundsatz der Einheitlichkeit gebiete es, auch den Mehrwert über dieselbe Restnutzungsdauer wie das korrespondierende Wirtschaftsgut in der Gesamthandsbilanz abzuschreiben. Soweit in der Fachliteratur teilweise eine andere, ergebnisorientierte Auffassung vertreten wird, könne dem nicht gefolgt werden.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.10.2009, 8 K 323/05

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