Zusammenfassung

 
Überblick

Eine Betriebsveranstaltung ist eine vom Betrieb organisierte Zusammenkunft der Betriebsleitung mit der Belegschaft aus besonderem Anlass, die den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung und Feier hat, z. B. Jubiläums- und Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge. Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind steuerfrei, soweit sie einen Freibetrag nicht überschreiten. Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn arbeitgeberseitig eine Veranstaltung durchgeführt wird, die geselligen Charakter hat und an der überwiegend die eigenen Arbeitnehmer teilnehmen. Darüber hinaus kommt es darauf an, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Arbeitnehmern offensteht. Begünstigt sind max. 2 Veranstaltungen pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer. Steuerpflichtige geldwerte Vorteile aufgrund einer Betriebsveranstaltung können mit 25 % pauschal versteuert werden.

Sozialversicherungsrechtlich stellen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kein Arbeitsentgelt dar, soweit sie zusätzlich zum regulären Entgelt gezahlt werden und lohnsteuerfrei sind. Gleiches gilt für Zuwendungen, bei denen der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung Gebrauch macht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Einzelheiten zur steuerlichen Betriebsveranstaltung regelt § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Ergänzende Regelungen enthalten die Hinweise im LSt-Handbuch zu H 19.5 LStH, die ihre Gültigkeit behalten haben, soweit sie nicht ab 1.1.2015 durch die ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen ersetzt worden sind. Das BMF-Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5 - S 2332/15/10001, BStBl 2015 I S. 832 klärt Zweifelsfragen. Die Lohnsteuerpauschalierung steuerpflichtiger geldwerter Vorteile regelt § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das LfSt Bayern, 22.11.2017, S 2371.1.1 - 3/1 St 31 fasst die einkommensteuerliche, lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung zusammen.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit basiert auf der Lohnsteuerfreiheit bzw. Pauschalversteuerung und ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SvEV geregelt. Zusätzlich ist § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV zu beachten.

 

Lohnsteuer

1 Steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen bleiben steuerfrei, wenn 3 Kriterien erfüllt sind:

  1. Die Veranstaltung muss den steuerlichen Begriff der Betriebsveranstaltung erfüllen,[1]
  2. Die Kosten der Veranstaltung dürfen nicht mehr als 110 EUR[2] brutto pro Veranstaltung und pro teilnehmendem Arbeitnehmer betragen (= übliche Zuwendungen),[3]
  3. Pro Jahr und Arbeitnehmer dürfen max. 2 begünstigte Veranstaltungen durchgeführt werden (= herkömmliche Veranstaltungen).[4]

Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn arbeitgeberseitig eine Veranstaltung mit geselligem Charakter durchgeführt wird, an der überwiegend die eigenen Arbeitnehmer teilnehmen. Darüber hinaus kommt es für die Steuerfreiheit darauf an, dass die Betriebsveranstaltung grundsätzlich allen Arbeitnehmern offensteht.

Herkömmlichkeit und Üblichkeit der Veranstaltung

Sowohl die Herkömmlichkeit von Betriebsfeiern als auch die Üblichkeit der hierbei gewährten Zuwendungen sind ausschließlich danach zu beantworten, ob ihnen ungeachtet der subjektiven Zielsetzung des Arbeitgebers Entlohnungscharakter zukommt. Diesem Grundsatz folgend, sind Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen immer dann steuerpflichtig,

  • soweit sie den Freibetrag von 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer pro Veranstaltung und pro Teilnehmer überschreiten oder
  • soweit sie bei mehr als 2 Veranstaltungen pro Jahr gewährt werden.

2 Definition der "Betriebsveranstaltung"

Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung sind Betriebsveranstaltungen Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter.[1] Eine Betriebsveranstaltung ist eine vom Betrieb organisierte Zusammenkunft der Betriebsleitung mit der Belegschaft aus besonderem Anlass, die den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung und Feier hat, z. B. Jubiläumsfeiern, Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge. Eine Feier in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die Betriebsveranstaltung ein gewisses Eigengewicht hat, sie muss über den Rahmen einer bloßen Geschenkverteilung hinausgehen.[2] Dies ist z. B. der Fall, wenn Festvorträge, Musik, Vorführungen, Bewirtung und Genussmittel dargeboten werden. Reine Opern- und Kinobesuche oder Besuche sportlicher Veranstaltungen sind keine Betriebsveranstaltung, auch wenn alle Arbeitnehmer teilnehmen können. Die gemeinsame Unternehmung muss zumindest einen Bestandteil mit gesellschaftlichem Charakter aufweisen, um die gesetzliche Definition der Betriebsveranstaltung zu erfüllen.

Schädlich: Teilnahme betriebsfremder Personen

Unerlässlich für den Charakter einer Betriebsveranst...

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