Kommentar

Wiederkehrende Leistungen sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Übernehmer als Versorgungsleistungen zugesagt werden. Ein Vollabzug als dauernde Last kommt in Betracht, wenn die vereinbarten Leistungen nicht gleichbleibend sind. Bei gleichbleibenden Leistungen ist dagegen nur der Ertragsanteil der Leibrente berücksichtigungsfähig ( Renten ). Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein anläßlich der Vermögensübergabe vorbehaltenes Nutzungsrecht vom Vermögensübernehmer gegen wiederkehrende Leistungen abgelöst wird.

Im Urteilsfall ging es um die Ablösung eines zugunsten der Ehefrau des Vermögensübergebers vereinbarten Vermächtnisnießbrauchs. Die Ablösung erfolgte im Vergleichswege gegen gleichbleibende, lediglich durch eine Wertsicherungsklausel gesicherte Rentenzahlungen. Der Vergleich beendete einen hinsichtlich der Lastentragung entstandenen Rechtsstreit zwischen den Beteiligten.

Der BFH entschied, daß der Sonderausgabenabzug nur in Höhe des Ertragsanteils und nicht durch Abzug als dauernde Last möglich ist. Denn der getroffene Vergleich ist kein seiner Rechtsnatur nach abänderbarer Versorgungsvertrag, durch den ein bereits bestehender Unterhaltsanspruch der Höhe nach festgelegt bzw. modifiziert wird und der bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufgrund einer zivilrechtlichen Abänderungsklage zu einer Anpassung gesetzlich geschuldeten Unterhalts führen könnte. Denn der Steuerzahler war gegenüber der Vermächtnisnießbraucherin weder aufgrund der letztwilligen Verfügungen des Vermögensübergebers noch aufgrund des geschlossenen Vergleichs unterhaltsverpflichtet. Vielmehr hatte der Vergleich lediglich die Funktion, den Streit um die Lastenübertragung zu beenden. Mit der Ablösung des Nießbrauchs wurden jedoch keine zusätzlichen Unterhaltsansprüche begründet.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.11.1996, X R 85/94

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