Leitsatz

Das FG Sachsen-Anhalt widmete sich mit dieser Entscheidung der Frage, wie land-und forstwirtschaftliche Einkünfte von gewerblichen Einkünften abzugrenzen sind.

 

Sachverhalt

Vater und Sohn gründeten eine atypisch stille Gesellschaft, die unter anderem 50 Hektar fremde Ackerfläche in sog. "Lohnarbeit mit Gewinnbeteiligung" bewirtschaftete. In der Gewinnermittlung wies die Gesellschaft Erträge aus eigenen Flächen unter der Position "Boden- und Pflanzenproduktion" aus, sowie die Erträge aus den Fremdflächen als Erlöse aus "Fuhrlohn und Maschinen". Überdies erzielte die Gesellschaft noch weitere Einkünfte aus dem Verkauf von Diesel an Fremde.

Da die Erlöse aus dem Dieselverkauf und der Bewirtschaftung der Fremdfläche die absolute Umsatzgrenze von 100.000 DM (heute: 51.500 EUR) der R 135 Abs. 9, 10 EStG (heute: R 15.5 Abs. 9, 10 EStR) überschritten, qualifizierte ein Betriebsprüfer die vormals land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Entsprechend wurde das Feldinventar aktiviert.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass die Umsätze aus der Bewirtschaftung der Fremdflächen und dem Dieselverkauf die genannten Umsatzgrenze überschritten haben, sodass eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen war. Eine Zuordnung der Umsätze zum eigenen landwirtschaftlichen Betrieb ließ sich nicht dadurch erreichen, dass die Eigentümer bzw. Pächter der Fremdflächen als Mitgesellschafter angesehen werden konnten. Auch war eine Einordnung der Leistungen als Pacht nicht möglich, die eine Zuordnung der strittigen Erlöse zum eigenen landwirtschaftlichen Betrieb hätte bewirken können.

 

Hinweis

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2012, 1 K 850/07

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