Bei beschränkter KSt-Pflicht ist die Erhebung der Steuer schwierig, wenn im Inland kein Vermögen des beschränkt Stpfl. belegen ist. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und Vollstreckungen im Ausland sind verfahrensmäßig aufwendig und wenig effektiv. Aus diesem Grund wird die Steuer in weiterem Umfang, als das bei unbeschränkter Stpfl. der Fall ist, durch Steuerabzug erhoben. Um verwaltungsaufwendige Veranlagungsverfahren zu vermeiden, entfaltet dieser Steuerabzug i. d. R. Abgeltungswirkung, sodass es nicht mehr zu einer Veranlagung und Erstattung oder Nacherhebung der Steuer kommt. Infolge des Steuerabzugs ist der Steuerfall abgeschlossen. Das hat zur Folge, dass Betriebsausgaben nicht von den steuerabzugspflichtigen Einkünften abgezogen werden können. Ausgleich hierfür ist ein im Verhältnis zum Tarifsteuersatz verhältnismäßig niedriger Abzugssteuersatz von 25 % für Kapitalerträge, von 30 % bei Aufsichtsratsmitgliedern und von 15 % bei künstlerischen, sportlichen und ähnlichen Darbietungen und Verwertungen sowie bei Vergütungen für die Nutzungsüberlassung von Rechten.[1] Soweit der Abzugssteuersatz mehr als 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) beträgt, wie bei der KapESt, wird er bei Körperschaften wegen des niedrigeren Tarifsteuersatzes auf 15 % reduziert.[2] Der Abgeltungswirkung unterliegt daher nur der verbleibende Steuerabzug von 15 %.

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