Dienen Prüfungen steuerlichen Zwecken – ggf. im weiteren Sinn –, richtet sich deren Vergütung nach der StBVV.

Berufsangehörige sind jedoch auch zu Prüfungen befugt, die außerhalb des Anwendungsbereichs nach § 33 StBerG liegen, mithin die übliche Vergütung nicht den Regeln der StBVV entnommen werden kann. Hierzu zählen die freiwilligen Prüfungen, insbesondere die Abschlussprüfungen nicht prüfungspflichtiger Unternehmen. Werden solche Prüfungen nach den gleichen Grundsätzen durchgeführt, nach denen die Wirtschaftsprüfern vorbehaltenen gesetzlichen Prüfungen von diesen durchgeführt werden, kann die Berechnung der Prüfungsleistungen entsprechend den üblichen Grundsätzen (Richtsätzen) für die WP-Vergütung erfolgen. Diese stellen sich wie folgt dar:

Die Vergütung errechnet sich entweder auf Basis von Pauschalhonoraren oder auf Grundlage von Zeitgebühren. Bei der Abrechnung nach dem Zeitaufwand ist die Höhe der Stundensätze entsprechend der Qualifikation des Leistungserbringers unterschiedlich gestaltet. In einer Honorarumfrage, die von der Wirtschaftsprüferkammer letztmals im Jahr 2015 durchgeführt und im Oktober 2015 vorgestellt wurde, sind Angaben zu 4 Honorargruppen erhoben:

  • Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer als Praxisinhaber, Sozius, gesetzlicher Vertreter oder Partner (Gruppe 1)
  • Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, soweit bisher nicht erfasst und erfahrene Prüfer ohne WP-/vBP-Qualifikation (Gruppe 2)
  • Sonstige Prüfer und Assistenten mit mehr als 2 Jahren Berufserfahrung (Gruppe 3)
  • Sonstige Prüfer und Assistenten mit weniger als 2 Jahren Berufserfahrung (Gruppe 4)

Um den Bandbreiten der Stundensätze in den einzelnen Gruppen Rechnung zu tragen, wurde jeweils ein unterer und ein oberer Wert abgefragt. Dabei ergab sich folgendes Bild:

 
  unterer Wert in EUR (ohne USt) oberer Wert in EUR (ohne USt)
Gruppe 1 148 186
Gruppe 2 120 149
Gruppe 3 89 110
Gruppe 4 73 89

Wird nur ein einheitlicher Stundensatz berechnet, wurden als unterer Wert 115 EUR und als oberer Wert 167 EUR genannt.

Darüber hinaus können Berufsangehörige auch gesetzliche Prüfungen durchführen, sofern diese Prüfungen nicht Wirtschaftsprüfern und/oder vereidigten Buchprüfern sowie den entsprechenden Berufsgesellschaften vorbehalten sind.

Werden diese Prüfungen nach den gleichen Grundsätzen durchgeführt wie sie auch bei der Prüfung durch Wirtschaftsprüfer Anwendung finden, können auch bei der Berechnung der Vergütung die vorstehend dargestellten Richtsätze für die WP-Vergütung herangezogen werden.

Zu den Prüfungen, die auch "Sonstige Prüfer" durchführen können, zählen insbesondere:

  1. Prüfung nach § 34c Abs. 1 GewO i. V. m. § 16 MaBV

    Für die Prüfung der Gewerbetreibenden i. S. d. § 34c Abs. 1 Nr. 3 GewO bez. der Einhaltung der Verpflichtungen nach §§ 2-14 MaBV sind als geeignete Prüfer gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 MaBV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände vorgesehen. Bei Gewerbetreibenden i. S. d. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewO (Makler und Darlehensvermittler) können gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 MaBV mit der Prüfung auch Personen sowie deren Zusammenschlüsse betraut werden, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen. Hierzu gehören Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.[1]

  2. Prüfung nach § 24 FinVermV und § 15 ImmVermV

    Die Ausübung des Gewerbes eines Finanzanlagenvermittlers unterliegt eigenen Regelungen. Nach § 24 Abs. 3 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) sind geeignete Prüfer für die jährlich durchzuführende Einhaltung der sich aus den §§ 12-23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen insbesondere Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände. Gem. § 24 Abs. 4 FinVermV erstreckt sich die Prüfungsbefugnis auch auf Personen sowie deren Zusammenschlüsse, die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen und die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind. Diese Regelung entspricht § 16 Abs. 3 Satz 1 MaBV und eröffnet damit auch Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften diesen Prüfungsbereich. Entsprechendes gilt für § 15 Immobiliendarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV). Diese Verordnung basiert auf § 34i GewO und regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Gewerbeerlaubnis für die Vermittler von Immobiliendarlehen erteilt wird. In § 15 ImmVermV ist die Möglichkeit eröffnet, dass die zuständige Behörde aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung des Gewerbetreibenden anordnen kann. Wie auch bei der Prüfungspflicht von Finanzanlagenvermittlern kommen als geeignete Prüfer für diese Prüfung Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften infrage.

  3. Gründungspr...

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