Hierzu gehören u. a. auch die

  • betriebswirtschaftliche Beratung einschließlich Unternehmensplanung als derenstrategischer Teilbereich,
  • Beratung zur Krisenfrüherkennung und Controlling,
  • Datenanalyse als Bestandteil der Unternehmensberatung/des Controllings,
  • Unternehmensnachfolgeberatung,
  • Unternehmensbewertung.

Weder ein Gesetz noch eine Verordnung regelt die Vergütung für Wirtschafts-, Unternehmens- und Vermögensgestaltungsberatung. Die Tätigkeit eines Berufsangehörigen auf diesem Gebiet ist als Dienstvertrag zu qualifizieren, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§§ 611, 675 BGB).

 
Hinweis

Schriftlichen Vertrag schließen

Es ist dringend zu empfehlen, vor Aufnahme der Tätigkeiten mit dem Mandanten einen schriftlichen Vertrag zu schließen, der u. a. den wesentlichen Inhalt der geschuldeten Leistungen enthält und dabei insbesondere Regelungen zum Inhalt und dem (voraussichtlichen) Umfang der Tätigkeit beinhaltet sowie die Grundlagen der Vergütungsberechnung benennt.

Kriterien für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere der Zeitbedarf und die Schwierigkeit der Tätigkeit. Für wirtschaftsberatende Leistungen ist vornehmlich der Ansatz von Stundenhonoraren mit einer Bandbreite zwischen 150 EUR bis 300 EUR festzustellen. Im Bereich der Unternehmensberatung wird häufig nach sog. "Mann-Tagen" abgerechnet. Hier zeigt die Praxis mittlere Spannen zwischen 1.400 EUR und 2.000 EUR je Berater.

Abweichungen nach unten oder oben sind je nach Ausgestaltung der Tätigkeit anzutreffen. Ebenso ist die Vereinbarung eines Gesamthonorars für ein Projekt nicht unüblich. Die letztgenannte Art der Abrechnung findet man in erster Linie bei fest bestimmten und überschaubaren Aufgaben. Letztlich zeigt die Praxis auch Honorarberechnungen nach einer Wertgebühr oder einer Kombination aus Zeit- und Wertgebühr.[1]

Bei der Vermögensgestaltungsberatung orientiert sich die Vergütung üblicherweise am Zeitaufwand. Bei der Höhe der Stundensätze gilt das zur Wirtschaftsberatung Gesagte entsprechend. Ebenfalls in der Praxis anzutreffen ist die Festlegung einer Pauschalvergütung oder eine Vergütung nach sog. Meilensteinen, z. B. Erfassung der Daten, Erstellung der Planungsrechnung, Strategiegespräch, Erstellung des Gutachtens etc.[2]

Die Annahme von Provisionen, die bei gewerblich tätigen Vermögensberatern üblich ist, ist Berufsangehörigen nicht gestattet. Sie ist berufswidrig (§ 57 Abs. 1 StBerG, § 2 Abs. 3 BOStB). Eine dem zuwiderlaufende Vereinbarung ist gem. § 9 StBerG berufsrechtlich unzulässig und gem. § 134 BGB zivilrechtlich nichtig.

[1] So etwa Schäfer, Unternehmensberatung durch Steuerberater, DStR 1997, S. 794.
[2] So Laufenberg, Private Vermögensplanung als neues Tätigkeitsfeld des Steuerberaters, DStR 2000, S. 1968.

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