Für die Verwaltung eines Anderkontos kann ein Berufsangehöriger eine Vergütung verlangen, deren Höhe sich an der in Nr. 1009 VV RVG geregelten Hebegebühr orientiert.[1]

Die Hebegebühr beläuft sich bei Beträgen

  • bis einschließlich 2.500 EUR auf 1 %
  • von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10.000 EUR auf 0,5 %
  • von dem Mehrbetrag über 10.000 EUR auf 0,25 %.

Zudem ist ergänzend auf die "Sonderbedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Angehörigen der öffentlich bestellten wirtschaftsprüfenden und wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (Treuhänder)" hinzuweisen, die u. a. im "Berufsrechtlichen Handbuch" der Bundessteuerberaterkammer abgedruckt sind.

Für die Verwaltung eines Wertpapierdepots bietet sich als angemessene Vergütung der Betrag an, den Banken von ihren Kunden für die Depotverwaltung fordern.

[1] So OLG Celle, StB 1962, S. 75 für den inhaltsgleichen § 22 BRAGO. Neuere Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.

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