Bankkredite sind die wichtigste externe Finanzierungsquelle insbesondere für den Mittelstand. Deshalb hat das Rating gerade in diesem Bereich eine besondere Bedeutung. Um es mit dem Ziel zu verbessern, die Kreditkosten zu senken, ist eine qualifizierte und gründliche Beratung erforderlich. Die Vergütung solcher Beratungsleistungen ist weder durch Gesetz noch Verordnung gesondert geregelt. Die von einem Berufsangehörigen auf diesem Gebiet entfalteten Tätigkeiten sind deshalb als Dienstleistung anzusehen, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§§ 611, 675 BGB). Daher richtet sich die Vergütung nach § 612 BGB. Der Berater hat Anspruch auf die übliche Vergütung. Die Üblichkeit bestimmt sich nach Zeitaufwand, wobei sich die Höhe des Stundensatzes insbesondere nach der Schwierigkeit richtet. In der Praxis bewegen sich die Stundensätze zwischen 100/150 EUR und 300/400 EUR. Im Interesse der Transparenz, die späteren Streitigkeiten vorbeugt, sollte vor Aufnahme der Beratungstätigkeit deren wesentlicher Inhalt und (voraussichtlicher) Umfang schriftlich niedergelegt und dabei insbesondere auch Regelungen zur Grundlage der Vergütungsberechnung getroffen werden.

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