Auf den Pfleger finden gem. § 1915 BGB die für den Vormund geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Damit gelten die Bestimmungen des § 1835 BGB (Auslagenersatz) und § 1836 BGB (Vergütung) auch für den Pfleger (zur Vergütung des Vormunds und Betreuers s. "Vormund/Betreuer"). Das Gesetz unterscheidet also auch hier zwischen Vergütung und Auslagenersatz. Allerdings gilt der Grundsatz der unentgeltlichen Amtsführung ebenfalls für den Pfleger. Dennoch kann dem Pfleger unter den gleichen Voraussetzungen wie dem Vormund eine Vergütung bewilligt werden.

Über die Bestellung entscheidet das zuständige Gericht, das in diesem Zusammenhang auch bestimmt, ob die Pflegschaft als berufsmäßig geführt zu bewerten ist und damit zugleich einen Vergütungsanspruch auslöst. Die Bemessung der Berufspflegervergütung richtet sich nach den Bestimmungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Bei einem Berufsangehörigen, der zum Pfleger bestellt wird, wird es vorrangig geschehen, jemanden mit dieser besonderen Qualifikation für das Amt zu gewinnen. Deshalb wird der Berufsangehörige regelmäßig als Berufspfleger zu gelten haben, auch wenn in seiner Person die in § 1 Abs. 1, Satz 2 Nr. 1 und 2 VBVG aufgestellten Kriterien hinsichtlich der Zahl der Pflegschaften oder der für ihre Führung wöchentlich aufgewendeten Zeit nicht erfüllt sind.[1]

Die Höhe der Vergütung des Berufspflegers für einen mittellosen Pflegling ist in § 3 Abs. 1 VBVG mit 3 Stufen von Stundensätzen geregelt. Der Grundbetrag für einen Berufspfleger ohne berufliche Vorbildung beträgt 23 EUR. Für einen Pfleger mit abgeschlossener Lehre oder vergleichbarer abgeschlossener Ausbildung ergeben sich 29,50 EUR. In der dritten Stufe ergibt sich für einen Pfleger, der über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt, ein Betrag von 39 EUR. In die dritte Stufe werden i. d. R. Berufsangehörige einzugruppieren sein.

Ist der Pflegling nicht mittellos, ist die Vergütung nicht nach den in § 3 Abs. 1 VBVG genannten Stundensätzen zu ermitteln. Ausschlaggebend sind die für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie der Umfang und die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Es gibt keine Mindest- oder Höchstsätze, sodass die Vergütung an die Vergütung eines Berufsbetreuers heranreichen und diese auch übersteigen kann.[2] So wurde in der Entscheidung des OLG Zweibrücken[3] ein Stundensatz von 110 EUR als angemessen angesehen.

Für den Nachlasspfleger gilt das Vorgesagte entsprechend. In der Praxis werden bei ausreichendem Nachlass häufig Stundensätze von 100 EUR und mehr zugebilligt.[4] Nach Ansicht des OLG Schleswig[5] stellen die Sätze des § 3 Abs. 1 VBVG einen Anhaltspunkt i. S. v. Mindestsätzen für die Bemessung der stundensatzmäßigen Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers dar, die nach den Kriterien des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB überschritten werden können. Das OLG Dresden[6] hat einen Stundensatz von 90 EUR für einen anwaltlichen Nachlasspfleger in einem mittelschweren Fall als angemessen angesehen. Das OLG Jena[7] hält eine Staffelung des Stundensatzes von 33,50 EUR bis 65 EUR bei einfacher Abwicklung, über 70 EUR bis 90 EUR bei mittelschweren Pflegschaften, bis zu 115 EUR bei schwieriger Abwicklung, für gerechtfertigt. Das OLG Köln[8]

erachtet bei einem Rechtsanwalt oder für Personen mit vergleichbarer Qualifikation – wie bei einem Steuerberater – einen Stundensatz von 90 EUR bei einer einfachen Nachlassabwicklung, 110 EUR bei einem mittleren Schwierigkeitsgrad und 130 EUR bei einer schwierigen Abwicklung als angemessen.

Neben dem Vergütungsanspruch besteht der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die zum Zweck der Führung der Pflegschaft gemacht werden. Als Aufwendungen gelten gem. §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB auch solche Dienste, die zum Beruf des Pflegers oder Gegenpflegers gehören. Ein zum Pfleger bestellter Berufsangehöriger kann folglich für solche Berufsleistungen, für die ein Nicht-Steuerberater üblicherweise einen Berufsangehörigen heranziehen würde, einen auf der Grundlage der StBVV zu berechnenden Erstattungsanspruch geltend machen.[9]

[1] Palandt/Götz, a. a. O., § 1 Rz. 4 VBVG im Anhang zu § 1836 BGB; KG, NJW 2011, S. 1824.
[2] Palandt/Götz, a. a. O., § 1836 BGB, Rn. 10.
[3] OLG Zweibrücken, NJW-RR 2008, S. 369.
[4] Palandt/Weidlich, a. a. O., § 1960 Rn. 23.
[5] OLG Schleswig, FGPrax 2010, S. 140.
[6] OLG Dresden, ZEV 2015, S. 633.
[7] OLG Jena, NJW-RR 2013, S. 1229.
[8] OLG Köln, FGPrax 2021, S. 88; ZEV 2021, S. 340 (nur LS).
[9] So für den Rechtsanwalt: BGH, NJW 2007, S. 844.

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