Es ist einem Berufsangehörigen berufsrechtlich nur in Ausnahmefällen gestattet, die Funktion eines Notgeschäftsführers zu übernehmen. Denn hierzu bedarf es einer Zulassung durch die zuständige Steuerberaterkammer nach § 57 Abs. 4 StBerG. Danach kann die Berufskammer eine Ausnahme vom Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Übt ein Berufsangehöriger in zulässiger Weise eine Notgeschäftsführertätigkeit aus, hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Eine gesetzliche Vergütungsregelung oder aufgrund Verordnung besteht nicht.

Der Anspruch des gerichtlich bestellten Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Vergütung für seine Tätigkeit richtet sich allein gegen die Gesellschaft. Eine Festsetzung der Vergütung durch das Registergericht gegen den die Bestellung beantragenden Dritten oder die Staatskasse ist unzulässig. Durch die Annahme der Bestellung kommt zwischen der Gesellschaft und dem Bestellten ein Geschäftsführungsvertrag nach §§ 611, 675 BGB zustande. Dadurch erwirbt er den Anspruch auf die Vergütung gem. § 612 BGB gegen die Gesellschaft.[1]

Die vorstehenden Erläuterungen gelten entsprechend auch für die anderen juristischen Personen des Handelsrechts.

Die Vergütungshöhe richtet sich nach dem Zeitaufwand, wobei für den Stundensatz die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der übernommenen Aufgabe von wesentlicher Bedeutung sind.

[1] OLG Hamm, NJW-RR 1996, S. 996.

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