Leitsatz

Für die Annahme des Herstellungsbeginns eines Gebäudes können Planungsmaßnahmen ausreichend sein. Das Niedersächsische FG hat aktuell darüber entschieden, wann sich der sog. Reinvestitionzeitraum von 4 auf 6 Jahre verlängert.

 

Sachverhalt

Die Rücklage nach § 6b EStG eröffnet Unternehmen diese Möglichkeit: Stille Reserven, die sich während eines längeren Zeitraums (6-Jahres-Frist) in bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gebildet haben und bei einer Veräußerung aufgedeckt werden, dürfen in der Steuerbilanz auf Reinvestionen übertragen werden. Der Veräußerungsgewinn muss dann nicht sofort als Ertrag versteuert werden, sondern kann bis zu 100 % von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Reinvestitionsobjekte abgezogen werden. Durch diesen Gewinnabzug, der wie eine Sonderabschreibung wirkt, wird die durch den Veräußerungsgewinn bewirkte Erhöhung des Betriebsvermögens wieder rückgängig gemacht.

Wird der Gewinn im Jahr seiner Entstehung nicht auf ein Reinvestitionsobjekt übertragen, kann der Steuerpflichtige stattdessen für bis zu 100 % des Veräußerungsgewinns eine gewinnmindernde Rücklage bilden (§ 6b Abs. 3 EStG). Diese hat den gleichen steuerlichen Effekt wie ein Gewinnabzug, weil auch in diesem Fall die bei der Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven durch die buchmäßige Rückgängigmachung des Veräußerungsgewinns steuerlich neutralisiert werden.

Die 6b-Rücklage ist spätestens in der Bilanz des 4. auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Die Frist von 4 Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf 6 Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des 4. auf dieBildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs "begonnen" worden ist (§ 6b Abs. 3 Satz 3 EStG). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Neubau von Gebäuden regelmäßig eine längere Planungszeit erfordert.

Bislang war höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, wann mit der Herstellung eines Gebäudes i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG begonnen wurde. Klar ist, dass als Beginn der Herstellung eines Gebäudes der Beginn der Bauarbeiten anzusehen ist. Ausreichend ist auch, wenn innerhalb des 4-Jahres-Zeitraums ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird und das Bauwerk entsprechend dem Bauantrag innerhalb der 6-Jahres-Frist hergestellt wird. Fraglich ist jedoch bislang, ob nicht bereits die Planungen für ein Gebäude als Beginn der Herstellung angesehen werden können (BFH, Beschluss v. 2.3.2006, I B 154/05, BFH/NV 2006 S. 1277).

 

Entscheidung

Nach Ansicht des Niedersächsischen FG verlängert sich der Reinvestitionszeitraum auf 6 Jahre, wenn vor Ablauf der 4-jährigen Frist mit der Herstellung eines Gebäudes durch ernsthafte und später umgesetzte Planungsarbeiten (u.a. Baukostenzusammenstellung durch die Bauberatung, Bauvoranfrage) begonnen wurde.

 

Hinweis

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 6/09). Sofern Finanzämter in vergleichbaren Fällen die Reinvestitionsrücklage am Ende des 4. Jahres gewinnerhöhend auflösen wollen, sollten entsprechende Bescheide durch Einspruch offen gehalten werden, bis der BFH über die Streitfrage entschieden hat.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.01.2009, 4 K 10/07

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