Leitsatz

Die 1 %-Regelung begegnet insbesondere im Hinblick auf die dem Steuerpflichtigen zur Wahl gestellte Möglichkeit, den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil auch nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu ermitteln und zu bewerten, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Sätze 2, 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

K war für die M-GmbH nicht selbstständig tätig und hatte einen Dienstwagen (BMW) zur Verfügung, den K auch privat nutzen durfte. Die M-GmbH leaste ab März 2008 den 2004 erstmals zugelassenen BMW als Gebrauchtfahrzeug (58.000 km, Gebrauchtwagenwert 31.990 EUR) für drei Jahre (Leasingrate 722 EUR/Monat). Der Bruttolistenneupreis bei Erstzulassung betrug 81.400  EUR. Das FA erfasste die private Dienstwagennutzung des K mit der 1 %-Regelung; K hatte damit monatlich einen geldwerten Vorteil von 814 EUR (81.400 × 1 %) zu versteuern. Dagegen wandte K ein, nicht der Bruttolistenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert sei anzusetzen, mindestens aber müssten die in der Automobilbranche üblichen Rabatte bei Neuwagenkäufen berücksichtigt werden, denn die Bruttolistenneupreise stellten nicht die tatsächlichen ­Verkaufspreise bei Neufahrzeugen dar. Die Klage blieb erfolglos (Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.9.2011, 9 K 394/10, Haufe-Index 2756874, EFG 2012, 396).

 

Entscheidung

Der BFH wies aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen die Revision zurück.

 

Hinweis

Die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer lohnsteuerrechtlich erheblichen Bereicherung des Arbeitnehmers; diese ist entweder pauschal mit der 1 %-Regelung oder konkret mit der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) zu bewerten.

1. Letztlich teilen alle Senate des BFH die Grundauffassung, dass die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) mit der Bemessungsgrundlage des inländischen Bruttolistenneupreises (Listenpreis bei Erstzulassung zzgl. Son­derausstattungen und USt) eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung ist (grundlegend: BFH, Urteil vom 24.2.2000, III R 59/98, BFH/NV 2000, 910), die insbesondere auch Wertänderungen am Fahrzeug – einerlei, ob Werterhöhung oder Wertverringerung – unberücksichtigt lässt (z.B. nachträgliche Sonderausstattungen, Gebrauchtfahrzeuge, abgeschriebene Fahrzeuge) und gegen die insbesondere angesichts der "Escape Klausel" (= wahlweise Fahrtenbuchmethode statt 1 %-Regelung) auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

2. Schon aufgrund dieser "Escape Klausel" hielt der BFH den Gesetzgeber nicht für verpflichtet, die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung insoweit an die tatsächliche Entwicklung anzupassen, als mittlerweile Neufahrzeuge kaum noch mit den Bruttolistenneupreisen, sondern mit Rabatten veräußert werden. Die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung, der Bruttolistenneupreis, ist aber ohnehin nur ein sehr grober Indikator. Denn der Vorteil reicht weit über die Überlassung des Fahrzeugs selbst hinaus. So übernimmt der Arbeitgeber letztlich alle Kosten des Fahrzeugs (Steuern, Versicherung, Reparatur- und Wartungskosten, Treibstoffkosten), die nicht im Fahrzeugpreis abzubilden sind, unabhängig davon, ob Bruttolistenneupreis oder tatsächliche Neuanschaffungskosten. Der tatsächliche geldwerte Vorteil entspricht dem Betrag, der von einem Arbeitnehmer für eine vergleichbare Nutzung aufgewendet werden müsste, und den er durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart; das hatte der Lohnsteuersenat schon vor 50 Jahren entschieden (BFH, Urteil vom 10.2.1961, VI 89/60 U, BFHE 72, 376, BStBl III 1961, 139; BFH, Urteil vom 21.6.1963, VI 306/61 U, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387).

3. Insoweit half dann auch nicht die Rechtsprechung des Lohnsteuersenats, wonach die unverbindliche Preisempfehlung keine geeignete Grundlage zur Bemessung des lohnsteuerrechtlichen Vorteils eines Mitarbeiterrabatts im Rahmen von "Jahreswagenkäufen" darstellten (BFH, Urteile vom 26.7.2012, VI R 27/11, BFH/NV 2012, 2050, BFH/PR 2013, 7; BFH, Urteil vom 26.7.2012, VI R 30/09, BFH/NV 2012, 2047, BFH/PR 2013, 8). Denn dort ging es um die konkrete Vorteilsbewertung, die der Steuerpflichtige aber auch im Rahmen der Dienstwagenüberlassung durch Führen eines Fahrtenbuchs erreichen kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.12.2012 – VI R 51/11

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