1 Systematische Einordnung

Lieferungen und Leistungen zwischen international verbundenen Unternehmen ("Verbundene Unternehmen") müssen steuerlich mit angemessenen Preisen vergütet werden ("Verrechnungspreise"). Für deren Ermittlung gibt es die sog. Standardmethoden, zu denen auch die Wiederverkaufspreismethode (resale price method) zählt. Sie wird üblicherweise zur Verrechnungspreisbestimmung gegenüber Vertriebsgesellschaften verwendet. Neben den sog. Standardmethoden gibt es auch transaktionsbezogene gewinnorientierte Methoden.

2 Inhalt

2.1 Charakterisierung

Die Wiederverkaufspreismethode[1] geht davon aus, dass konzernintern erbrachte Lieferungen und Leistungen kurzfristig an einen fremden Dritten weitergeleitet und diesem gegenüber fakturiert werden. Der Bezug zum Fremdvergleich ergibt sich dadurch, dass der Preis aus dieser Weiterveräußerung gegenüber fremden Dritten am Markt objektiviert ist. Hierauf aufbauend soll aus diesem Preis der Verrechnungspreis für die konzerninterne Transaktion ermittelt werden. Sie kann sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen angewendet werden. Dies gilt insbesondere beim Einsatz einer Konzerngesellschaft als Subunternehmer.

Wesentlich für diese Methode sind 2 Bezugsgrößen: einerseits der Preis, der bei der anschließenden Weiterfakturierung gegenüber einem fremden Dritten in Rechnung gestellt wird, und andererseits die Marge, die der Gesellschaft einzuräumen ist, die letztlich gegenüber dem Endabnehmer in Erscheinung tritt. Hierbei wird der Verrechnungspreis im Wege der Spannenrückrechnung aus dem Preis ermittelt, zu dem die Weiterfakturierung erfolgt ist.

[1] Z. T. wird auch von der Absatzpreismethode oder der Marktpreis-Minus-Methode gesprochen.

2.2 Voraussetzungen

Die Unternehmen, die zum Vergleich zur Ermittlung der Marge (Handelsspanne) herangezogen werden sollen, müssen vergleichbare Funktionen ausüben, mit ähnlichen Produkten handeln, vergleichbare immaterielle Wirtschaftsgüter einsetzen, unter vergleichbaren Geschäftsbedingungen tätig sein und Handel mit fremden Dritten betreiben bzw. Leistungen gegenüber fremden Dritten erbringen.[1]

Der Anwendungsschwerpunkt dieser Methode liegt in den Fällen, in denen ein Unternehmen Lieferungen oder Leistungen zugunsten eines nahestehenden Unternehmens erbringt, die dieses anschließend an einen fremden Dritten veräußert bzw. weitergibt.[2] Darüber hinaus beinhaltet sie die Tätigkeit, bei welcher der Wiederverkäufer die Ware bearbeitet oder sonst verändert. In diesen Fällen ist zu prüfen, in welchem Umfang das Produkt preisbeeinflussend bearbeitet bzw. geändert wurde. Das kann allerdings dazu führen, dass die Rückrechnung vom erzielten Fremdpreis immer ungenauer und schwieriger wird. Hieraus resultiert eine Vergrößerung der Bandbreite, weil unterschiedliche Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Unterschiede in Betracht kommen. Die praktischen Probleme können so groß werden, dass die Anwendung dieser Methode infolge der mit ihr verbundenen Unsicherheit schließlich nicht mehr möglich ist.

Dies beruht auf der Überlegung, dass es zwischen fremden Dritten keinen Anlass gibt, einen Preis zu verlangen, der nicht fremdüblich ist. Vielmehr gibt es zwischen diesen einen natürlichen Interessengegensatz: Der Verkäufer möchte einen möglichst hohen Preis erzielen, während der Käufer ein möglichst geringes Entgelt zahlen möchte. Nur wenn die gedankliche Preisobergrenze des Käufers über der Preisuntergrenze des Verkäufers liegt, kommt es überhaupt zum Abschluss der Vereinbarung. Die FinVerw geht häufig davon aus, dass ein solcher Interessengegensatz bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen nicht gegeben ist.

[1] Kuckhoff/Schreiber, Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung, 1997, Rz. 104.
[2] Vgl. hierzu auch Rz. 2.27ff. OECD-Verrechnungspreisrichtlinien.

2.3 Bestimmung der Marge

Die zentrale Schwierigkeit bei der Anwendung dieser Methode besteht in der Bestimmung der Marge. Diese muss, wenn eine Doppelbesteuerung verhindert werden soll, so erfolgen, dass sie von allen beteiligten Finanzbehörden anerkannt wird. Aus theoretischer Sicht ist die Marge nach Maßgabe des Fremdvergleichsgrundsatzes zu bestimmen. Folglich ist die Marge zu verwenden, die von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter bei einem vergleichbaren Geschäft mit einem – ebenfalls von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter geführten – fremden Dritten vereinbart worden wäre. Insoweit wird über die Marge der Bezug zum Fremdvergleich hergestellt.

Aus den Ausführungen zur Funktionsanalyse ergibt sich unmittelbar, dass ein Zusammenhang zwischen dem Umfang der ausgeübten Funktionen ("Funktions- und Risikoanalyse") und der Höhe der Marge bestehen muss. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ist nicht dazu bereit, erhebliche (zusätzliche) Funktionsbeiträge zu leisten, wenn er hierfür nicht ein höheres Gewinnpotenzial zugewiesen bekommt.

Die Marge kann sowohl auf der Grundlage des tatsächlichen als auch des hypothetischen Fremdvergleichs ermittelt werden. Dabei kommt infolge der größeren Nähe zum Markt dem tatsächlichen Fremdvergleich der Vorrang z...

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