Rz. 13

Nach § 1 Abs. 2a GrEStG gilt die innerhalb von 5 Jahren unmittelbare oder mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mit der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist § 9 Abs. 1 Nr. 8 GrEStG aufgehoben worden. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nunmehr bei der Übertragung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften nach dem ebenfalls neu gefassten § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG. Bemessungsgrundlage ist der nach § 138 Abs. 2 bis 4 BewG zu ermittelnde Bedarfswert. Vgl. hierzu auch Tz. 1.

 

Rz. 13a

Bis zum Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 war Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer die Gegenleistung nach § 8 Abs. 1 GrEStG.

In Konsequenz der Fiktion einer Übereignung des Gesellschaftsgrundstücks von der alten auf die neue Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG bestimmte § 9 Abs. 1 Nr. 8 GrEStG für die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage, dass die Gegenleistung der Teil der für die Erlangung der Gesellschafterstellung erbrachten Leistung ist, der auf Grundstücke im Vermögen der Gesellschaft entfällt. Die Gegenleistung ist auf der Grundlage der Leistungen aller neuen Gesellschafter zu ermitteln, deren Anteilserwerbe insgesamt die Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG auslösen (vgl. insoweit die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 1997 im Beschluss des Bundesrats vom 15.11.1996, BR-Drs. 804/96, 14).

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Erlass vom 7.2.2000 (BStBl I 2000, 344) zur Bemessungsgrundlage in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG Folgendes angeordnet:

 

13 Bemessungsgrundlage

Nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG ist Bemessungsgrundlage für den fiktiven rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerb der Wert i. S. d. § 138 Abs. 2 und 3 BewG (zur Bewertung siehe Abschnitt e 124ff. ErbStR – BStBl I Sondernr. 2/1998, 2). Die Bemessungsgrundlage ist nicht auf die Anteile der eintretenden Gesellschafter und der Altgesellschafter aufzuteilen, auch bei einer Übertragung von weniger als 100 v. H. der Anteile einer Gesellschaft ist Bemessungsgrundlage der volle Grundbesitzwert. Zur Anwendung des § 6 Abs. 1 und 3 GrEStG siehe aber die Ausführungen zu Tz. 11. Beruht die Änderung des Gesellschafterbestands auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks nach § 8 Abs. 2 S. 2 GrEStG nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend. Dies gilt nach § 23 Abs. 6 GrEStG für Erwerbsvorgänge, die nach Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 verwirklicht werden.

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