Rz. 11g

(aus DStR 1987, 631)

1. Variante (Fall des BFH v. 16.10.1985, II R 99/85, BStBl II 1986, 148, Erlass Nr. 2 S. 1)

Eine Person ist gleichzeitig

  • Befriedigungsberechtigter (= Grundpfandgläubiger)
  • Meistbietender
  • Ersteher (= derjenige, dem der Zuschlag erteilt wird)

Beurteilung:

 
2. Variante (Erlass Nr. 2a)  

Eine Person ist

  • Befriedigungsberechtigter
  • Ersteher

Eine andere Person ist

  • Meistbietender, der die Rechte aus dem Meistgebot an den Befriedigungsberechtigten abtritt oder für den Befriedigungsberechtigten bietet.

Beurteilung:

insgesamt 2 Erwerbe

3. Variante (Erlass Nr. 2 b)  

Eine Person ist

  • Befriedigungsberechtigter
  • Meistbietender, der die Rechte aus dem Meistgebot an den Ersteher abtritt.

Eine andere Person ist

  • Ersteher

Beurteilung:

insgesamt 2 Erwerbe

4. Variante (Erlass Nr. 4)  

Eine Person ist

  • Befriedigungsberechtigter

Eine andere Person ist

  • Meistbietender
  • Ersteher im Auftrag des Befriedigungsberechtigten

Beurteilung:

  • ein Erwerbsvorgang
  • Rechtsgrundlage § 1 Abs. 1 GrEStG
  • § 114 a ZVG ist nur in Ausnahmefällen anwendbar (z. B. wenn Prozessgericht Befriedigungsfiktion feststellt)

insgesamt 2 Erwerbe

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