Rz. 2

Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist das Grundstück (§ 2 GrEStG) in seinem tatsächlichen Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs. Für die Anwendung des § 8 GrEStG kann maßgebender Gegenstand des Erwerbsvorgangs aber auch ein Grundstück in seinem künftigen Zustand sein, also z. B. bei einem zunächst unbebauten Grundstück das Grundstück in bebautem Zustand oder bei einem Grundstück mit aufstehendem, renovierungsbedürftigen Gebäude das Grundstück mit dem renovierten Gebäude. Für den Umfang der Bemessungsgrundlage, also sowohl für die Bestimmung der Gegenleistung in den Fällen des § 8 Abs. 1 GrEStG, als auch für die Ermittlung des Grundbesitz- bzw. Grundstückswerts in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG, kommt es mithin entscheidend darauf an, was im Einzelfall zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs bestimmt wurde (vgl. BFH v. 15.3.2001, II R 39/99, BStBl II 2002, 93; BFH v. 21.3.2007, II R 67/05, BStBl II 2007, 614; und BFH v. 30.3.2009, II R 62/06, BFH/NV 2009, 1707). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Gegenstands des Erwerbsvorgangs ist das tatbestandserfüllende Rechtsgeschäft, also im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG die kaufvertraglich begründete Übereignungsverpflichtung (vgl. BFH v. 30.3.2009, II R 62/06, BFH/NV 2009, 1707). Den Gegenstand des Erwerbsvorgangs kann nicht ein Grundstück bilden in einem bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (z. B. Kaufvertrag) zeitlich zurückliegenden Zustand. Besteht ein Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Vertrag, der die Bebauung des Grundstücks zum Gegenstand hat, können die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen werden (BFH v. 25.1.2017, II R 19/15, DB 2017, 1007). Zur Gegenleistung gehören auch Bauerrichtungskosten, die an einen Dritten gezahlt werden (vgl. BFH v. 10.12.2019, II B 20/19: Kauf eines unbebauten Grundstücks unter der aufschiebenden Bedingung, dass mit einer GmbH ein Werkvertrag über die Errichtung eines Gebäudes geschlossen wird. Mit Eintritt der Bedingung bezog das Finanzamt auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ein).

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