Rz. 23

Zwischen der Umwandlung und dem entsprechenden Rechtsvorgang muss ein Kausalzusammenhang vorliegen ("aufgrund einer Umwandlung"). Eine Übertragung lediglich "aus Anlass" oder im Zusammenhang mit einer Umwandlung fällt nicht unter den Begünstigungsbereich der Norm. Dies ergibt sich wohl daraus, dass der Abschluss eines Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrags grunderwerbsteuerrechtlich irrelevant ist und nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG fällt. Begünstigt sind daher nur diejenigen Rechtsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 1, 2, 2a oder 3 GrEStG, die durch den Vermögensübergang kraft Gesetzes, also mit Eintragung der Verschmelzung bzw. Spaltung in das Handelsregister des übernehmenden bzw. – bei der Vermögensübertragung – des übertragenden Rechtsträgers (vgl. §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 3 UmwG) verwirklicht werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge