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Nachdem die Sonderregelungen des Nichtehelichenerbrechts (§§ 1934 a ff. BGB) durch das ErbGleichG mit Wirkung ab 1. 4. 1998 ersatzlos gestrichen worden sind, kann ab diesem Zeitpunkt der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 –2. AlternativeErbStG nicht mehr verwirklicht werden. Dasselbe gilt für § 7 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG, da auch der vorzeitige Erbausgleich (§ 1934 d BGB) durch das ErbGleichG aufgehoben wurde (vgl. Erlass des FM Baden-Württemberg vom 20.2.1998 – 3 – S 3802/16 –, Der Betrieb 1998, 498). Der Wegfall der Sonderregelungen hat zur Folge, dass die nach dem 30.6.1949 geborenen nichtehelichen Kinder ab dem 1.4.1998 erbrechtlich den ehelichen Kindern gleichgestellt sind. Sie sind somit gesetzliche Erben und dementsprechend am Nachlass des Vaters bzw. dessen Verwandten beteiligt. Entsprechendes gilt auch für den nichtehelichen Vater und seine weiteren Abkömmlinge. Die Sonderregelungen des Nichtehelichenerbrechts bleiben jedoch noch für Fälle anwendbar, in denen der Erblasser bis zum 1.4.1998 gestorben ist oder wenn bis dahin über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder der Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt ist.

Vor dem 1.7.1949 geborene Kinder gelten allerdings nach wie vor nicht als mit ihrem Vater verwandt. Es gibt zwischen Vater und diesen Kindern auch weiterhin keine gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte; es kann insoweit also nur zu einer gewillkürten Erbfolge kommen. Dagegen sind die nach dem 30.6.1949 geborenen Kinder mit ihrem Vater in gerader Linie verwandt und gesetzliche Erben nach ihrem Vater (§§ 1589, 1924 BGB). Der Vater ist seinerseits gesetzlicher Erbe seines nichtehelichen Kindes (§ 1925 BGB). Allerdings muss die Vaterschaft nach § 1600 a BGB und § 55 b FGG festgestellt sein.

Ungeachtet der erbrechtlichen Gleichstellung der nach dem 30.6.1949 geborenen unehelichen Kinder haben diese jedoch keine dingliche Beteiligung am Nachlass des Vaters, sondern nur einen schuldrechtlichen Ersatzanspruch in Geld gegen die Miterben. Eine Benachteiligung der nichtehelichen Kinder wurde darin – auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – nicht gesehen, zumal der Anspruch in Höhe des vollen Erbteils besteht (§ 1934 a ff. BGB). § 1943 a Abs. 2 und 3 BGB sieht eine entsprechende Behandlung des nichtehelichen Vaters und seiner weiteren Abkömmlinge als Miterben nach dem nichtehelichen Kind vor.

Im Beitrittsgebiet gilt für seit dem 3. Oktober 1990 eingetretene Erbfälle das BGB. Für dort zuvor geborene nichteheliche Kinder gelten die Vorschriften über das Erbrecht des ehelichen Kindes (Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB). Entsprechendes gilt aufgrund des in der ehemaligen DDR geltenden unbeschränkten Nichtehelichenerbrechts für die vor dem 1. Juli 1949 geborenen unehelichen Kinder.

Erbschaftsteuerrechtlich gilt der Erwerb aufgrund eines Erbersatzanspruchs als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 – 2. AlternativeErbStG). Auch eine an das nichteheliche Kind geleistete Abfindung für den Verzicht auf den Erbersatzanspruch gilt als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist der Erbersatzanspruch als Geldanspruch zunächst nicht relevant. Etwas anderes gilt, wenn dem Berechtigten ein Grundstück als Abfindung übertragen wird, um damit seinen Anspruch zu erfüllen, oder um ihn für die Ausschlagung des Erbersatzanspruchs zu entschädigen. Allerdings sind diese Erwerbsvorgänge nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Entsprechendes dürfte dann gelten, wenn ein Grundstück an Erfüllungs tatt (§ 364 Abs. 1 BGB) hingegeben wird, weil auch darin eine Zuwendung zu sehen ist, die im Erbrecht begründet ist. Für den Erbersatzanspruch sollte letztlich nichts anderes wie für den Pflichtteilsanspruch gelten, der – wenn er durch eine Leistung an Erfüllungs statt abgegolten wird – ebenfalls als Erwerb von Todes wegen i. S. des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 30.9.1981, BStBl 1982 II, 76).

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