Rz. 34

Als vom Erblasser zugewendet und demzufolge als Erwerb von Todes wegen gelten nach § 3 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 ErbStG, was

  • als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Ersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs,
  • als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, für das die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses oder
  • als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben

gewährt wird. Entsprechendes gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG für das, was ein Vertragserbe aufgrund beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§ 2287 BGB) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

Grunderwerbsteuerrechtlich sind die nach diesen Vorschriften gewährten Abfindungen und Entgelte bzw. erlangten Vermögensvorteile nur relevant, wenn diese durch die Übertragung von Grundbesitz erbracht bzw. erfüllt werden. Die entsprechenden Grundstückserwerbe sind nach 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steuerfrei.

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