Rz. 18

Die Vorschrift des § 3 ErbStG in der Fassung des Gesetzes v. 27.2.1997, BGBl I 1997, 378, zuletzt geändert durch Art. 10 des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 2.11.2015 (BGBl I 2015, 1834), hat folgenden Wortlaut:

. . . (1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

  1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch Vermächtnis (§§ 2147ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
  2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft[1] bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall[2];
  3. die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
  4. jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

  1. der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
  2. was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
  3. was jemand dadurch erlangt, dass bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
  4. was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Abs. 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden;[3]
  5. was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, für das die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
  6. was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
  7. was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

Erfüllt ein Sachverhalt sowohl einen der Tatbestände des § 3 ErbStG als auch einen der Tatbestände des § 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG, würde dafür Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer anfallen, wenn nicht § 3 Nr. 2 GrEStG diese Kumulierung zugunsten der Erbschaftsteuer auflösen würde. Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer tritt in solchen Fällen auch  ein, wenn der Sachverhalt zwar unter das ErbStG fällt, aber erbschaftsteuerfrei ist. Dasselbe gilt sogar, wenn das Finanzamt die Erbschaftsteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht geltend gemacht oder der Steuerpflichtige diese nicht an das Finanzamt entrichtet hat. Es gibt mithin keine Rückfallklausel, wie sie im Rahmen der internationalen Besteuerung ab und an anzutreffen ist (sog. Treaty override) oder m.a.W.: Alleine die abstrakte Anwendbarkeit des ErbStG sperrt die Besteuerung mit Grunderwerbsteuer.

[1] § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG geändert durch Gesetz v. 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402).
[2] § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 angefügt mit Wirkung v. 5.3.1999 durch Gesetz v. 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402).
[3] § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG geändert durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 23.6.2017 (BGBl I 2017, 1682, mit Wirkung vom 25.6.2017).

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