1 Stand der Vorbereitung einer Rechtsverordnung i. S. v. § 22a GrEStG

Das Bundesministerium der Finanzen hat bisher noch keine Rechtsverordnung für die nähere Bestimmung eines Verfahrens zur elektronischen Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 GrEStG erlassen. Die elektronische Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 GrEStG ist daher derzeit ausgeschlossen.

Eine elektronische Übermittlung der Anzeige war bereits nach § 18 Abs. 1 S. 3 GrEStG a. F. ausgeschlossen. Mit der Aufhebung dieser Vorschrift und der Einfügung der Ermächtigungsnorm des § 22a GrEStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131, wurde § 18 Abs. 1 S. 3 GrEStG aufgehoben und damit die bisher ausgeschlossene elektronische Übermittlung einer notwendigen Anzeige durch Gerichte, Behörden und Notare grundsätzlich zugelassen.

Die Finanzverwaltung hat seit geraumer Zeit vorbereitende Maßnahmen zur Schaffung einer Rechtsverordnung i. S. d. § 22a GrEStG eingeleitet. So sind entsprechende Aufgabenmeldungen im Verfahren KONSENS erfolgt. Weiterhin wurde die Erstellung eines Lastenhefts für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen nach § 18 GrEStG in die Wege geleitet.

Das Vorhaben ist komplex, da nicht nur die elektronische Übermittlung bzw. Annahme der Mitteilungen angestrebt wird, sondern auch die maschinelle Weiterverarbeitung sowie Parallelisierung der sich anschließenden Bearbeitungsprozesse. Aufgrund der Komplexität der Angelegenheit ist derzeit nicht absehbar, wann mit einer abschließenden Fassung des Lastenhefts zu rechnen ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass seit 1.7.2012 der Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern elektronisch erfolgt. Das Urkundenarchiv zur bundesweiten, dauerhaften und elektronischen Archivierung aller notariell beglaubigten Urkunden befindet sich noch im Aufbau.

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