Rz. 7

Bei der (unechten) Wiederversteigerung oder einer erneuten Versteigerung eines Grundstücks können Schwierigkeiten entstehen, wenn der Ersteigerer die Grunderwerbsteuer nicht gezahlt hat und daher die zum Fortgang des Zwangsversteigerungsverfahrens erforderliche Eintragung des Erwerbers im Grundbuch unterbleibt, sodass das Grundbuchamt gehindert ist, nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) zu verfahren. Es kann deshalb, falls die Zwangsversteigerung eines Grundstücks betrieben werden soll, zur Vermeidung eventueller Verzögerungen beim Zwangsversteigerungsverfahren

  • aus Forderungen gegen den Ersteher, die wegen Nichtberichtigung des Bargebots aus der vorangegangenen Versteigerung auf die Berechtigten übertragen worden sind (§§ 118, 132 Abs. 2 ZVG),
  • wegen eines Anspruchs auf Barauszahlung infolge Nichtbestehens eines bei Feststellung des geringsten Gebots in dem vorangegangenen Versteigerungsverfahren berücksichtigten Rechts (§§ 50, 51 ZVG) oder
  • aufgrund eines Rechts an dem Grundstück, das gem. § 91 ZVG bei der vorangegangenen Versteigerung bestehen geblieben ist,

bei dem neuen Versteigerungsverfahren auf Antrag des Vollstreckungsgerichts dem Grundbuchamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Eintragung des Erstehers aus dem vorangegangenen Versteigerungsverfahren vom FA erteilt werden. Das FA beschleunigt die Einziehung der Steuer, beantragt ggf. die Eintragung einer Sicherungshypothek an bereitester Stelle und beteiligt sich an dem neuen Versteigerungsverfahren (koordinierter Ländererlass, vgl. z. B. FinMin Hessen v. 28.5.1984, S 4540 A – 21 – II B 4).

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