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Bürgerlich-rechtlich handelt es sich beim Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht (vgl. §§ 31ff. WEG) um die dingliche Belastung eines Grundstücks oder eines Erbbaurechts, durch die der Berechtigte in die Lage versetzt wird, eine bestimmte Wohnung (Dauerwohnrecht) oder bestimmte, nicht Wohnzwecken dienende Räume (Dauernutzungsrecht) – unter Ausschluss des Eigentümers – zu nutzen. Das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht sind veräußerbar und vererbbar (§ 33 Abs. 1 WEG). Es ist jedoch kein echtes Eigentum am Grundstück und Gebäude, sondern ist seiner Natur nach den Dienstbarkeiten zuzurechnen und wird – wie diese – im Grundbuch eingetragen. Es ist jedoch weder höchstpersönlich – wie etwa persönliche Dienstbarkeiten – noch entspricht es den anderen Dienstbarkeiten, das es nicht wie diese subjektiv-dinglich ist und dementsprechend nicht wie Grundstückseigentum mit beschränkt dinglichen Rechten (z. B. Pfandrechten) belastet werden kann.

Grunderwerbsteuerrechtlich handelt es sich beim Dauerwohnrecht und Dauernutzungsrecht nicht um ein Grundstück i. S. d. bürgerlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG). Es steht auch nicht den Grundstücken gleich (§ 2 Abs. 2 GrEStG). Rechtsvorgänge, die Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht betreffen, unterliegen daher nicht der Grunderwerbsteuer. Dies gilt auch dann, wenn das Dauernutzungsrecht aufgrund entsprechender Abreden eine dem Wohnungs- und Teileigentum ähnliche Gestaltung erfährt. Der Erwerber eines Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts erhält regelmäßig auch keine Verwertungsbefugnis i. S. v. § 1 Abs. 2 GrEStG (vgl. BFH v. 13.6.1957, V 259/56 U, BStBl III 1957, 269). Allerdings kann in (extrem ausgestalteten) Einzelfällen der Dauernutzungsberechtigte durch die Einräumung des Dauernutzungsrechts die Verwertungsbefugnis i. S. d. § 1 Abs. 2 GrEStG hinsichtlich des Grundstücks/Gebäudes erhalten, wenn im Rahmen der Bestellung des Dauernutzungsrechts vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, die die dem Dauernutzungsberechtigten üblicherweise zustehenden und zugewiesenen Rechte erheblich verstärken und dieser einen Zugriff bzw. eine Beteiligung an der Substanz des Gebäudes/des Grundstücks erhält (z. B. Teilnahme an den Wertsteigerungen des Gebäudes).

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