1 Systematischer Bezug

 

Rz. 1

Da die Grunderwerbsteuer als Verkehrssteuer nicht veranlagt, sondern nur erhoben wird, wenn der steuerpflichtige Vorgang stattfindet, muss die Kenntnis der Finanzbehörde gewährleistet sein, insbesondere auch, weil kein Steuerabzug vorgesehen ist. Um die Kenntnisnahme zu ermöglichen, statuiert das Gesetz Anzeigepflichten berufener Personen, vor allem der Notare, die in vielen Fällen bei der Verwirklichung grunderwerbsteuerlicher Tatbestände mitwirken. Die Anzeigepflichten in § 18 GrEStG dienen daher der Sicherung des Steueraufkommens. Die Anzeige soll der zuständigen Finanzbehörde Kenntnis von den anzeigepflichtigen Vorgängen verschaffen und es ihr ermöglichen, die grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen und die dafür erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten.

2 Muster der Veräußerungsanzeigen, Beistandspflichten

 

Rz. 2

Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten.

 

Rz. 3

Auf der Grundlage dieses Musters wird ein Vordrucksatz hergestellt, wovon je eine Durchschrift bestimmt ist für

  • das nach §§ 19, 20 AO für den Erwerber zuständige Finanzamt,
  • das nach §§ 19, 20 AO für den Veräußerer zuständige Finanzamt,
  • das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO),
  • die Unbedenklichkeitsbescheinigung und
  • die Akten des Anzeigepflichtigen.
 

Rz. 4

 

Rz.

Die Durchschriften sind so zu gestalten, dass jeweils nur die erforderlichen Angaben durchgeschrieben werden. Den Anzeigepflichtigen sind die Vordrucksätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (FM Niedersachsen v. 17.3.1983, S 4632 – 5 I – 32 3). Eine gleichartige Regelung hat nunmehr auch der HMdF mit Erlass v. 30.6.1986, S 4540 A – 26 – II B 4 angeordnet und somit die alte Praxis aufgegeben.

 

Rz. 5

In den meisten Bundesländern sind Merkblätter über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf den Rechtsgebieten der Grunderwerbsteuer, der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Ertragsteuern herausgegeben worden. Darin werden den Urkundspersonen (Notaren) ihre steuerlichen Verpflichtungen, insbesondere ihre Anzeigepflichten, erläutert. Die Merkblätter werden entweder von den obersten Finanzbehörden der Länder oder von den Oberfinanzdirektionen in den einzelnen Ländern aufgelegt und von Zeit zu Zeit aktualisiert. Die OFD Karlsruhe hat im Oktober 2015 ein solches Merkblatt herausgegeben. Form und Inhalt der entsprechenden Merkblätter der Länder stimmen weitgehend überein. Der Inhalt des von der OFD Karlsruhe herausgegebenen Merkblatts (Stand Oktober 2015) ist, soweit er sich auf die Grunderwerbsteuer bezieht, in den folgenden Rz. 8 bis 13 auszugsweise wiedergegeben. Die meisten Merkblätter enthalten u. a. auch ein Muster der nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstattenden Veräußerungsanzeige. Der bundeseinheitliche Vordrucksatz „Veräußerungsanzeige” wird den Notaren von den Finanzämtern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die aktuelle Fassung der Veräußerungsanzeige kann auch als ausfüllbare Version auf den einschlägigen Internetseiten, so z. B. auf der Internetseite des FinMin Nordrhein-Westfalen oder auf der Internetseite der OFD Karlsruhe unter Aktuelles/Aktuelle (Steuer-)Informationen/Grunderwerbsteuer aufgerufen werden. Dort ist auch eine Ausfüllhilfe für die Veräußerungsanzeige zu finden. In Nordrhein-Westfalen dürfen andere maschinell ausfüllbare Veräußerungsanzeigen nur nach vorheriger Genehmigung durch die OFD Rheinland verwendet werden. Die Veräußerungsanzeige hat schriftlich zu erfolgen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).

 

Rz. 6

 

Rz.

Der Vordrucksatz "Veräußerungsanzeige" besteht aus mehreren, inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Blättern. Blatt 1 dieses Vordrucksatzes sieht z. B. in Baden-Württemberg wie folgt aus:

 

Rz. 7

Der Vordruck sieht Eintragungsmöglichkeiten für jeweils zwei Veräußerer und Erwerber vor. Für den Fall, dass es mehr als zwei Veräußerer bzw. Erwerber gibt, sind die erforderlichen Daten aller Beteiligten ggf. in einer formlosen Anlage beizufügen. In Fällen, in denen mehr als zwei Erwerber beteiligt sind, können alternativ für die weiteren Erwerber separate Veräußerungsanzeigen eingereicht werden.

 

Rz.

 

Rz.

Das von der OFD Karlsruhe herausgegebene "Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf den Rechtsgebieten der Grunderwerbsteuer, der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Ertragsteuern (Stand: November 2017)" hat, soweit es sich auf die Grunderwerbsteuer und insoweit bedeutsame Zusatzinformationen bezieht, folgenden Inhalt:

 

Rz. 8

 

Rz.

Vorbemerkungen

  1. Aus Gründen der Übersichtlichkeit berücksichtigt dieses Merkblatt nur die wesentlichen gesetzlichen Regelungen.
  2. Es wird gebeten, künftige Änderungen der Rechtslage in diesem Merkblatt selbst zu vermerken.
  3. Ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Finanzämter kann auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.bund.de) abgefragt werden. Hier steht eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der neben dem örtlich zuständigen Finanzamt weitere Angaben, wie z. B. abgegebene Aufgaben einzelner Finanzämter und besondere ...

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