Rz. 15a

§ 18 GrEStG enthält eine weit gespannte Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare, soweit inländische Grundstücke, Erbbaurechte und Gebäude auf fremdem Grund und Boden betroffen sind (§ 18 Abs. 2 S. 1 GrEStG). Sie betrifft außerdem Vorgänge, die nach § 1 Abs. 2a oder 3 GrEStG Bedeutung gewinnen können (§ 18 Abs. 2 S. 2 GrEStG). Die Anzeigepflicht für all diese Vorgänge trifft in erster Linie die inländischen Notare (§§ 128, 129 BGB; § 56 Abs. 4 BeurkG), gilt aber in gleicher Weise für die Gerichte (§ 127 a BGB) und die sonst zur öffentlichen Beurkundung zuständigen Stellen.

Durch das Jahressteuergesetz 1997 v. 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049, 2062) ist § 18 Abs. 1 Nr. 3 um S. 2 klarstellend ergänzt worden, nach dem für die Gerichte auch beim Wechsel im Grundstückseigentum aufgrund einer Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister Anzeigepflicht besteht. Eine solche Anzeigepflicht folgte schon aus der bisherigen Fassung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG, da hiernach generell Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird, anzuzeigen waren, z. B. die Eintragung einer Verschmelzung im Genossenschaftsregister, wenn Grundstücke übertragen werden (so auch der BFH, BStBl II 1994, 866). Da einige Landesjustizverwaltungen eine hiervon abweichende Auffassung vertraten und in diesen Fällen keine Anzeige erstatteten, war die Ergänzung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG im Hinblick auf eine einheitliche Mitteilungspraxis und zur Vermeidung von Grunderwerbsteuerausfällen geboten.

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