Rz. 15

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 sind dem zuständigen Finanzamt Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck u. a. über Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird, zu erstatten. Abweichend hiervon hat der Hessische Minister der Finanzen bei Bodenordnungsmaßnahmen einem vereinfachten Anzeigeverfahren unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Berechtigungsunterlagen alle Angaben enthalten, die nach der Veräußerungsanzeige notwendig sind. Es gilt daher Folgendes:

Innerhalb von 2 Wochen nach der Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 BauGB), des Grenzregelungsbeschlusses (§ 83 BauGB) bzw. des Grenzbereinigungsplans (§ 12 Grenzbereinigungsgesetz) sind dem Finanzamt zu übersenden:

  1. die für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Unterlagen
  2. je eine weitere Ausfertigung

    1. für die Bewertungsstelle,
    2. für die Grunderwerbsteuerstelle.

Bei Grenzregelungsverfahren, Grenzbereinigungsverfahren und bei sog. freiwilligen Umlegungen sind die einzelnen Zu- und Abgänge auf einfachste Art zu ermitteln und nach Ordnungsnummern getrennt in dem Vordruck KU 8 aufzuführen. Dieser ist der Ausfertigung für die Grunderwerbsteuerstelle vorzuheften.

Bei Umlegungen nach dem Baugesetzbuch ist die Verwendung des Vordrucks KU 8 entbehrlich, da der Umlegungsplan in übersichtlicher Form alle Angaben enthält, die das Finanzamt zur Entscheidung über die Steuerbarkeit der Zuteilungen benötigt.

Das Finanzamt leitet die für das Grundbuch bestimmte Ausfertigung mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 GrEStG 1983) an das Grundbuchamt weiter.

Muster

..................................................

(Verfahren/Maßnahme)

Zusammenstellung für die Grunderwerbsteuer

 
Ordnungsnummer (ON) Abgabe/Übernahme Geldleistung/Wert Bemerkungen
an ON von ON DM/m² DM
             
             
             
             
             
             
 

"... (1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach dem von der zuständigen Behörde mitgeteilten Zeitpunkt der Einleitung des Grenzbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 8 Abs. 2 des Grenzbereinigungsgesetzes vom 13. Juni 1979 – GVBl I S. 108 –).

(2) Die Mitteilungen (Eintragungsnachrichten) sind an die zuständige Behörde gemäß § 3 des Grenzbereinigungsgesetzes zu richten.

Dieser Erlass ändert zugleich den Anhang 2 der FA I-ADV vom 24. Juni 1985 (StAnz. S. 1300)."

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