Rz. 34

In den Fällen des rückwirkenden Wegfalls der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5 S. 1 GrEStG für Grundstückerwerbe und -übergänge im Rahmen von Öffentlich Privaten Partnerschaften (ÖPP) kann es zu einem Konkurrenzverhältnis zwischen § 4 Nr. 5 S. 2 GrEStG und § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG kommen. Nach § 4 Nr. 5 S. 2 GrEStG entfällt die Steuerbefreiung für die Übertragung des Grundstücks auf den privaten Auftragnehmer und für die Rückübertragung des Grundstücks auf die juristische Person des öffentlichen Rechts rückwirkend, wenn die Nutzung für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch endet oder die Rückübertragung nicht mehr verlangt werden kann bzw. nicht vorgenommen wird. Die gleiche Situation kann eintreten, wenn es aufgrund einer ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien getroffenen vertraglichen Regelung zu einem Rückerwerb des Grundstücks kommt, weil dieses nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Maßgabe des ÖPP-Vertrages bebaut bzw. genutzt wird. Hier könnte ein Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuer sowohl für die Hin- und Rückübertragung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG in Betracht kommen, weil die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird. Fraglich ist, ob hier § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG die Vorschrift des § 4 Nr. 5 S. 2 GrEStG überlagert mit der Folge, dass keine Grunderwerbsteuerbelastung eintritt. Dies dürfte zu bejahen sein. Zwar hat der Gesetzgeber bei der Einführung des § 4 Nr. 5 GrEStG (§ 4 Nr. 9 GrEStG a. F.) diesen Fall nicht ausdrücklich geregelt, wie auch die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/5668 S. 16 f.) zeigt. Die Vorschriften des § 4 Nr. 5 S. 2 GrEStG und § 16 GrEStG stehen unabhängig nebeneinander und es kommt daher bei Erwerbsvorgängen i. S. d. § 4 Nr. 5 S. 1 GrEStG unter den Voraussetzungen des § 16 GrEStG zu einer Neutralisierung der Nachversteuerungsklausel des § 4 Nr. 5 S. 2 GrEStG. Für diese Sichtweise spricht der Zweck des § 4 Nr. 5 S. 2 GrEStG, der eine missbräuchliche Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung vermeiden soll. Ein Missbrauch kann bei einer vertraglich vereinbarten Rückabwicklung gewiss nicht angenommen werden (vgl. hierzu auch § 4 GrEStG Rz. 21d).

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