Rz. 24

Bei einer noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, fällt ein sich aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG ergebender Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung und Erstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters und nicht in die entsprechenden Befugnisse der Erben. Nach § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Bei einem Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 1975ff. BGB, §§ 115ff. InsO) entspricht dabei das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen dem Nachlass. Das Eigenvermögen der Erben wird vom Nachlassinsolvenzverfahren nicht erfasst. Der Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG fällt somit gem. § 2041 S. 1 BGB kraft dinglicher Surrogation in den Nachlass. Es handelt sich demgemäß nicht um eigenes Vermögen der Erben. In dem Beschluss des BFH v. 18.11.2015, II B 33, hatte der BFH über einen Fall entschieden, in dem die Klägerin als Mitglied einer Erbengemeinschaft das Ziel verfolgte, den sich nach Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG ergebenden Erstattungsanspruch sich selbst zuzuweisen und damit dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen. Die Klage war unzulässig, da die Klägerin nicht klagebefugt war. Grunderwerbsteuer muss gegen die Erbengemeinschaft (Steuerschuldnerin), die ein Grundstück verkauft und nicht gegen deren einzelne Mitglieder festgesetzt werden. Eine Erbengemeinschaft ist selbständiger Rechtsträger i. S. d. Grunderwerbsteuerrechts, auch ihr Zweck nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist (vgl. BFH v. 18.11.2015, II B 33/15, BFH/NV 2016, 234; Vorinstanz: Sächsisches FG v. 26.2.2015, 4 K 1323/12, n. v., vgl. UVR 2015, 234 unter Hinweis auf BFH v. 7.5.2014, II B 117/13, BFH/NV 2014, 1232).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge