Rz. 21

Die Vergünstigung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG setzt voraus, dass ein Rechtsanspruch eines der Vertragsbeteiligten auf Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs besteht, weil Vertragsbedingungen (i. S. v. Vertragsbestimmungen, vgl. BFH v. 23.2.1956, BStBl II 1956, 131) nicht erfüllt worden sind. Ein solcher Rechtsanspruch kann sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, so aus dem Rücktrittsrecht wegen Verzugs oder Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch den Schuldner (§ 323 Abs. 3, § 325 und § 326 BGB), aus der Wandlung (§ 462 BGB) – z. B. wegen Sachmängelhaftung des Veräußerers (§ 459 BGB) – oder aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BFH v. 10.6.1969, BStBl II 1969, 559). Er kann aber auch aufgrund vertraglich vorbehaltener Rücktrittsrechte oder Wiederkaufsrechte vorliegen, wenn diese für den Fall der Nichterfüllung von Vertragsbedingungen eingeräumt worden sind (vgl. BFH v. 20.10.1983, BStBl II 1983, 140; BFH v. 8.6.1988, II R 90/86, BFH/NV 1989, 728; BFH v. 18.11.2009, II R 11/08, BStBl II 2010, 498). Ist ein Rücktrittsrecht vom nachträglichen Eintritt bestimmter Ereignisse abhängig, unterfällt sowohl für vertraglich vereinbarte als auch für gesetzliche Rücktrittsrechte die Ausübung bei vollständiger Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG (vgl. BFH v.18.11.2009, II R 11/08, BStBl II 2010, 498). Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags, weil ein unbehebbarer Mangel geltend gemacht wird, siehe FG Berlin-Brandenburg vom 30.03.2017, 12 K 15340/15, und Bestätigung durch BFH v. 19.2.2020, II R 4/18, BStBl 2020 II, 665.

Danach muss die Nichterfüllung von Vertragsbedingungen zivilrechtlich einen vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung des Grundstücksgeschäfts vermitteln, der einseitig und gegen den Willen des anderen, am Grundstücksgeschäft Beteiligten erzwungen werden kann (vgl. auch BFH v. 8.6.1988, BFH-NV 1989, 728). Der Rechtsanspruch kann nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nicht neu begründet werden.

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