Rz. 3

Der Gesetzgeber geht bei der Konzeption der Steuertatbestände des § 1 GrEStG davon aus, dass durch die davon erfassten Rechtsvorgänge ein entsprechender Grundstücksumsatz tatsächlich auch erfolgt und damit das von den Beteiligten gewünschte Ergebnis verwirklicht werden wird. Spätere Ereignisse lassen die einmal entstandene Grunderwerbsteuer unberührt (vgl. BFH v. 13.5.1992, II B 118/91, BFH/NV 1993, 326: Der Steueranspruch entsteht mit dem schuldrechtlichen Rechtsgeschäft. "Nach Wortlaut und Struktur des GrEStG ist es für den einmal entstandenen Steueranspruch grundsätzlich ohne Belang, ob das steuertatbestandserfüllende schuldrechtliche Geschäft dann tatsächlich aufrechterhalten und/oder erfüllt wird. Dies wird durch die Vorschrift des § 16 GrEStG 1983 geradezu bestätigt. [...] Diese Regelung des § 16 bestätigt damit die sich aus der Struktur des § 1 Abs. 1 GrEStG bereits abzuleitende Erkenntnis, daß eine Nichterfüllung oder ein sonstiges Scheitern des schuldrechtlichen Geschäfts die einmal entstandene Steuerpflicht grundsätzlich nicht berührt."), es sei denn, der Tatbestand fällt ausnahmsweise wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung oder einer wirksamen Anfechtung nachträglich weg. Der spätere Rückerwerb des Grundstücks vom neuen Eigentümer durch den Veräußerer stellt nach der Gesetzessystematik des § 1 GrEStG im Grundsatz einen erneuten Erwerbsvorgang dar, der ein weiteres Mal Grunderwerbsteuer auslöst. Da es zu nicht vertretbaren Härten führen würde, wenn ein Grundstückserwerb zwischen den Beteiligten wieder rückgängig gemacht würde, ohne dass aus dieser Rückgängigmachung grunderwerbsteuerliche Folgerungen in Gestalt einer Nichterhebung oder Erstattung der Steuer gezogen würden, entfällt die Steuerpflicht für zwei Rechtsgeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen. Für das ursprüngliche Rechtsgeschäft entfällt sie nachträglich, für den Rückerwerb entfällt sie von vorneherein.

 

Rz.

4 und 5 einstweilen frei

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