Rz. 1

Zu § 16

Entsprechend dem geltenden Recht sieht die Regelung vor, dass die Grunderwerbsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nicht zu erheben, zu erstatten oder zu ermäßigen ist, wenn ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird (Abs. 1), wenn das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurückerworben wird (Abs. 2) oder wenn die Gegenleistung herabgesetzt wird (Abs. 3). Ohne diese Regelung würde es z. B. bei einem rückgängig gemachten Grundstückskaufvertrag nicht nur bei der Besteuerung dieses Rechtsgeschäfts verbleiben, sondern es wäre auch noch der Vertrag über die Rückgängigmachung zu besteuern. Dieses unbillige Ergebnis soll auch künftig ausgeschlossen werden. Der Ausschuss ist aber der Auffassung, dass die vom allgemeinen Verfahrensrecht abweichenden Vorschriften über die Erstattung oder Ermäßigung der Steuer nicht mehr zeitgemäß sind. Die Regelung wird deshalb zur Erleichterung des Verfahrens, auch im Hinblick auf die Automation, so umgestaltet, dass die Erstattung oder Ermäßigung der Steuer sich als Folge einer Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung ergibt. Mit der Neufassung, die den Vorschriften der Abgabenordnung angepasst ist, sind redaktionelle Verbesserungen verbunden worden.

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