Rz. 12

Die durch das Jahressteuergesetz 1997 (BGBl I 1996, 2049) erfolgte Schaffung des neuen Erwerbstatbestands des § 1 Abs. 2a GrEStG machte eine entsprechende Neuregelung der Steuerschuldnerschaft für diese Fälle und damit die Einfügung des § 13 Nr. 6 GrEStG notwendig. Die Vorschrift wurde durch Art. 15 Nr. 6 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (BStBl I 1999, 304) zum 1.1.2000 – als Folge der Änderung des § 1 Abs. 2a GrEStG – erneut angepasst. Die Vorschrift bestimmt "die Personengesellschaft" zum Steuerschuldner, deren Identität bei Verwirklichung des Tatbestands – selbst bei gleichzeitiger Auswechslung aller Gesellschafter – unberührt bleibt. Die Personengesellschaft in ihrer jeweiligen Zusammensetzung ist also Steuerschuldner. Dem fiktiven Grundstücksübergang auf eine neue Gesellschaft kommt verfahrensrechtlich kein Einfluss auf den Fortbestand der Gesellschaft zu. Die Personengesellschaft ist auch Inhaltsadressat des Steuerbescheids (§ 157 Abs. 1 S. 2 AO). Bekannt zu geben ist er an die im Zeitpunkt der Bekanntgabe vertretungsberechtigten Personen – §§ 709, 710 BGB – (vgl. BFH v. 12.12.1996, BStBl II 1997, 299). Vgl. hierzu auch den gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG i. d. F. der Bekanntmachung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v. 26.2.2003, BStBl I 2003, 271.

§ 13 Nr. 6 GrEStG a. F. bestimmte die neue Personengesellschaft, die durch die Gemeinschaft der neuen Gesellschafter bestimmt wird, als Steuerschuldner, wenn auch das formal den Erwerbstatbestand auslösende Moment der Anteilserwerb des neuen Gesellschafters ist, durch dessen Anteilserwerb die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt werden.

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