Rz. 1

Nach § 43 AO bestimmen die Steuergesetze, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist und auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat. Mit der Vorschrift des § 13 GrEStG wird die entsprechende einzelsteuergesetzliche Regelung, allerdings nur beschränkt auf die Person des Steuerschuldners, getroffen. Die Steuerschuldnerschaft bei der Grunderwerbsteuer richtet sich nach der Art der Erwerbsvorgänge i. S. d. § 1 GrEStG. So wird z. B. in § 13 Nr. 4 GrEStG als Steuerschuldner beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren der Meistbietende (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG) bestimmt. Schulden mehrere Personen nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis (Fälle des § 13 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 b) GrEStG), sind sie Gesamtschuldner (vgl. § 44 AO; Rz. 13). Zum Personenkreis der Steuerschuldner siehe Rz. 5. Die Steuerschuldnerschaft hat auch Auswirkungen auf die Bekanntgabe von Grunderwerbsteuerbescheiden, weil in diesen neben der festgesetzten Grunderwerbsteuer auch angegeben sein muss, wer die Steuer schuldet (vgl. § 157 Abs. 1 S. 2 AO).

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