Rz. 99

Nach dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 7 GrEStG sollten mit dieser Vorschrift ungerechtfertigte Doppelbelastungen mit Grunderwerbsteuer vermieden werden, die sich beim Erwerb des Eigentums an dem erbbaurechtsbelasteten Grundstück durch den Erbbauberechtigten daraus ergeben, dass der Anspruch auf den Erbbauzins grunderwerbsteuerrechtlich als Bestandteil des belasteten Grundstücks angesehen wird (§ 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG, § 96 BGB). Die vorangehende Bestimmung des § 1 Abs. 6 GrEStG deckt diese Fälle nicht ab, da es sich beim Erbbaurecht und bei dem mit diesem Erbbaurecht belasteten Grundstück grunderwerbsteuerlich um 2 selbstständige Grundstücke handelt (§ 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GrEStG) und deshalb die in § 1 Abs. 6 S. 2 GrEStG vorausgesetzte Grundstücksidentität nicht gegeben ist (vgl. hierzu auch BT-Drs. 9/251, 16f.).

In Anbetracht der Rechtsprechung des BFH v. 30.1.1991, BStBl II 1991, 271, und BFH v. 12.4.2000, BStBl II 2000, 433, nach der beim Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks der Anspruch auf den Erbbauzins als bloße Geldforderung nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, war der Rechtfertigungsgrund für diese Vorschrift weggefallen. Dementsprechend wurde § 1 Abs. 7 GrEStG durch Art. 13 Nr. 1 Buchst. b des Steueränderungsgesetzes 2001 (BGBl I 2001, 3794; BStBl I 2002, 4) aufgehoben. Die Vorschrift ist nur noch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die bis zum 31.12.2001 verwirklicht worden sind (§ 23 Abs. 7 S. 2 GrEStG). Für diese Erwerbsvorgänge ist § 1 Abs. 7 GrEStG allerdings – nach ausdrücklicher Anweisung im bundeseinheitlich abgestimmten Erlass zur Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen (Baden-Württemberg v. 7.3.2002, 3 – S 4500/9) – nur eingeschränkt auf solche Fälle anwendbar, bei denen die Entlastungswirkung der Vorschrift über den aus der Gesamtgegenleistung auszuscheidenden Anteil des Erbbauzinsanspruchs hinausgeht. Vgl. hierzu auch die Ausführungen in § 2 Nr. 4 GrEStG Rz. 18.

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