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Der in § 1 Abs. 3 S. 1 GrEStG normierte Vorrang des § 1 Abs. 2a GrEStG vor der Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG kommt künftig auch außerhalb der GmbH & Co. KG zur Geltung.

Da § 1 Abs. 3 GrEStG nach der Novellierung auch dieser Vorschrift bereits erfüllt ist, wenn 90 % der Anteile an einer Gesellschaft übergehen, ist auch eine Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG an Personengesellschaften denkbar, sodass es zur Anwendungskonkurrenz zwischen § 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG kommen kann. Sie ist zugunsten von § 1 Abs. 2a GrEStG gelöst, ohne dass es freilich hierzu einer gesetzlichen Regelung bedurft hätte. Da § 1 Abs. 2a GrEStG die Personengesellschaften als Adressaten nennt, § 1 Abs. 3 GrEStG aber mit dem Begriff der Gesellschaften auch Kapitalgesellschaften umfasst, ist § 1 Abs. 2a GrEStG die speziellere Vorschrift, die nach allgemeinen Grundsätzen die generelle Regelung verdrängt.

Demgegenüber soll es nach Meinung von Hofmann zu einer Anwendungskonkurrenz aber von einem fast nicht denkbaren Ausnahmefall abgesehen gar nicht kommen können, weil bei einer Personengesellschaft jedem Gesellschafter immer nur ein Anteil an der Gesellschaft zusteht, damit denknotwendig eine Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG aber gar nicht stattfinden können soll (Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 7. Auflage, S. 140 Rz. 140).

Dieser Auffassung, der aufgrund des Wortlauts und der zivilrechtlichen Systematik nur beigepflichtet werden kann, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2002 dadurch Rechnung getragen, dass § 1 Abs. 2a GrEStG ergänzt wurde. Nunmehr ist im Gesetz der Anteil am Gesellschaftsvermögen ausdrücklich so bezeichnet. Damit sind etwaige Ungereimtheiten durch diese Klarstellung beseitigt. Tz. 1 im Erlass v. 26.2.2003 (BStBl I 2003, 271) wurde der Gesetzeslage angepasst.

Dass § 1 Abs. 3 GrEStG noch von Anteil spricht, beruht darauf, dass bei Kapitalgesellschaften "Anteile" im Wortsinne existieren. Da eine "Anteils"-Vereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG bei Personengesellschaften nur in seltenen Ausnahmefällen stattfindet, hielt der Gesetzgeber eine Anpassung offenkundig nicht für erforderlich.

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