Rz. 93r

Die Finanzverwaltung hat mit gleich lautenden Ländererlassen zur Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG v. 9.10.2013, BStBl I 2013, 1364, ausführlich zu diesem neuen Ergänzungstatbestand Stellung genommen. Die Ländererlasse gehen insbesondere auf den Anwendungsbereich der Vorschrift (Tz. 2), deren Nachrangigkeit gegenüber den Ergänzungstatbeständen des § 1 Abs. 2a GrEStG und des § 1 Abs. 3 GrEStG (Tz. 3), die steuerbaren Rechtsvorgänge i. S. der Vorschrift (Tz. 4), die wirtschaftliche Beteiligung i. S. d. Vorschrift (Tz. 5), die Aufeinanderfolge von Tatbeständen im Zusammenhang mit steuerbaren Rechtsvorgängen nach § 1 Abs. 3a GrEStG (Tz. 6) und die Anwendung der §§ 3, 6 und 6a GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 3a GrEStG (Tz. 7) ein. Außerdem werden Allgemeines (Tz. 1), die Frage der Steuerschuldnerschaft (Tz. 8), das Verhältnis zu § 16 GrEStG (Tz. 9) und die Anzeigepflicht sowie der Inhalt der Anzeige (Tz. 10) kurz angesprochen. Als wichtigste Aussagen in den gleich lautenden Ländererlassen ist Folgendes hervorzuheben:

In Tz. 1 (Allgemeines) wird § 1 Abs. 3a GrEStG als neuer, eigenständiger Fiktionstatbestand bezeichnet, mit dem insbesondere Erwerbsvorgänge mit sog. Real Estate Transfer Tax Blocker-Strukturen (RETT-Blocker) der Besteuerung unterworfen werden sollen. Durch § 1 Abs. 3a GrEStG werden Rechtsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GrEStG fingiert. Diese Rechtsvorgänge nach den 4 Varianten des § 1 Abs. 3 GrEStG sind auch Anknüpfungspunkt für die Erwerbsvorgänge des § 1 Abs. 3a GrEStG. Deshalb sollen für § 1 Abs. 3a GrEStG auch die Grundsätze zu § 1 Abs. 3 GrEStG entsprechend gelten. Daraus folgt, zumal § 39 AO bei der Grunderwerbsteuer keine Anwendung findet, dass es für die Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 3a GrEStG nicht auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen ankommt. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass wenn einem Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG ein Rechtsvorgang folgt, aufgrund dessen ein Rechtsträger erstmals eine wirtschaftliche Beteiligung i. H. v. mindestens 95 % innehat, dieser Vorgang der Besteuerung nach § 1 Abs. 3a GrEStG auch dann unterliegt, wenn dem Erwerber der Grundbesitz der Gesellschaft bereits aufgrund des vorangegangenen Erwerbs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist. Dabei ist die Anrechnungsregelung des § 1 Abs. 6 GrEStG zu beachten (vgl. hierzu Tz. 6 der gleich lautenden Ländererlasse). Außerdem wird entsprechend der insoweit klaren Gesetzesregelung darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 1 Abs. 3a GrEStG gleichermaßen für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften gilt und die neue Vorschrift bei Personengesellschaften auf die vermögensmäßige Beteiligung abstellt. Dies hat z. B. zur Folge, dass bei Beteiligungsketten die über vermittelnde Gesellschaften gehaltenen Anteile auch dann mitzurechnen sind, wenn die Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft weniger als 95 % der Anteile am Kapital oder am Vermögen beträgt. Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass die Grundsätze zu § 1 Abs. 3 GrEStG entsprechend gelten, soweit nachfolgend (in den gleich lautenden Ländererlassen) nichts Abweichendes dargestellt wird.

Nach Tz. 2 (Anwendungsbereich der Vorschrift) ist § 1 Abs. 3a GrEStG gem. § 23 Abs. 11 GrEStG erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 6.6.2013 verwirklicht werden. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass allein das Inkrafttreten der Neuregelung mangels Rechtsvorgang keinen steuerbaren Tatbestand auslöst und § 1 Abs. 3a GrEStG nicht verwirklicht wird, wenn bis zum 6.6.2013 bereits mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft wirtschaftlich i. S. d. § 1 Abs. 3a GrEStG in einer Hand vereinigt sind und diese Beteiligung nach dem 6.6.2013 ganz oder teilweise aufgestockt wird. Dasselbe soll auch für etwaige nach dem Überschreiten der 95 %-Grenze hinzuerworbenen Grundstücke gelten. Die Besteuerung einer erstmaligen Verwirklichung des § 1 Abs. 2a oder Abs. 3 GrEStG soll hiervon unberührt bleiben. § 1 Abs. 3a GrEStG ist verwirklicht, wenn die wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 95 % auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird, Die getroffenen Aussagen werden anhand eines Beispiels (Beispiel 1) erläutert. In diesem Beispiel hat die Z-GmbH aufgrund der Anteilsübertragungen erstmals eine wirtschaftliche Gesamtbeteiligung von mindestens 95 % der Anteile an der grundbesitzenden T-KG inne. Aus dem Beispiel wird u. a. deutlich, dass die Finanzverwaltung dem BFH-Urteil v. 24.4.2013, II R 17/10, BStBl II 2013, 833, nicht zu folgen gewillt ist, sondern an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhält, wonach nur dann von einem Übergang des von der unmittelbar beteiligten Gesellschaft gehaltenen Anteils an der grundbesitzenden Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter auszugehen ist, wenn mindestens 95 % der Anteile an der unmittelbar beteiligten Gesellschaft auf bisher nicht beteiligte Gesellschafter übertragen werden (vgl. Tz. 2.2 der gleich lautenden Ländere...

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