Rz. 1

§ 1 GrEStG enthält die Besteuerungstatbestände. Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer, die geregelten Tatbestände knüpfen an einen Rechtsträgerwechsel an. Die Grunderwerbsteuer erfordert einen zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsel; fehlt der zivilrechtliche Übertragungsvorgang, wird eine wirtschaftliche Übertragung nur besteuert, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Selbst wenn die GrEStG zu einer steuerlichen Gesamtbelastung der Grunderwerbsteuerpflichtigen führt, die im Jahr des Grundstückserwerbs 50 % des Einkommens übersteigt, werden die Bestimmungen nicht als verfassungswidrig angesehen (vgl. FG Münster v. 20.8.2020, 8 K 470/19 E, GrE). Der Gesetzgeber differenziert nicht, wer Erwerber eines Grundstücks ist. Der Erwerb eines "Familienheims" wird nicht anders behandelt, als der Erwerb durch eine Unternehmensgruppe oder einen privaten Investor, der bereits über ein umfangreiches Immobilienportfolio verfügt. Der Erwerber, dem bereits mehrere Grundstücke gehören, wird regelmäßig bessere Finanzierungsmöglichkeiten haben (die Steuerbelastung stellt hier lediglich eine Rechengröße in einer Profitabiltätsplanung dar), als dies im Falle des Erwerbs eines "Familienheims" der Fall ist. Ob der Erwerb durch einen Grunderwerbsteuerpflichtigen, dem bereits eine größere Zahl von Grundstücken gehören, höher besteuert werden sollte, als der Erwerb des "Familienheims" (der möglicherweise aus sozialen Erwägungen steuerlich reduziert belastet werden sollte) ist letztlich eine rechts- und sozialpolitische Frage, die vom Gesetzgeber zu entscheiden ist.

 

Rz. 2

§ 1 Abs. 2 GrEStG stellt eine solche ausdrückliche Bestimmung dar, nach der eine wirtschaftliche Übertragung besteuert werden kann.

 

Rz. 3

einstweilen frei

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