(1) Trifft der Vollziehungsbeamte bei einer Vollstreckung auf Widerstand, so darf er Gewalt anwenden. Widerstand ist dann gegeben, wenn die Ausführung des Amtsgeschäfts nicht ohne Gewalt möglich erscheint. Abschnitt 28 Abs. 2 ist zu beachten.

 

(2) Bei Widerstand hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Vollziehungsbeamte den Widerstand allein brechen könnte.

 

(3) Rechnet der Vollziehungsbeamte damit, dass er bei einer Vollstreckung Widerstand finden und zur Überwindung des Widerstandes polizeilicher Unterstützung bedürfen wird, so hat er dies der Vollstreckungsstelle anzuzeigen, die das Weitere veranlasst. In dringenden Fällen und in Fällen, in denen dem Vollziehungsbeamten bei einer bereits begonnenen Vollstreckung Widerstand angedroht oder geleistet wird, kann der Vollziehungsbeamte die Unterstützung durch die Polizei unmittelbar anfordern.

 

(4) In Gegenwart der zugezogenen Zeugen soll der Vollziehungsbeamte darauf hinweisen, dass das Leisten von Widerstand schwere strafrechtliche Folgen hat. Die Zeugen sollen die Niederschrift mit unterschreiben, wenn in ihrer Gegenwart Widerstand geleistet wurde. Bei einer elektronisch erstellten Niederschrift ist die Unterschrift der Zeugen nicht erforderlich.

 

(5) Die Vollstreckungsstelle kann den Zeugen eine Mehrausfertigung der Urkunde erteilen.

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