1 Systematische Einordnung

Verrechnungspreise sind die Entgelte, mit denen konzerninterne Lieferungen und Leistungen bepreist werden. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht besteht das Problem, die aus dem Zusammenwirken von Konzerngesellschaften resultierenden Synergieeffekte für steuerliche Zwecke auf die beteiligten Gesellschaften aufzuteilen. Schließlich unterliegt nicht der Konzern als Ganzes der Besteuerung, sondern lediglich die einzelne Gesellschaft. Dadurch soll eine fremdübliche Gewinnabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen erfolgen.

Da der Verrechnungspreis der leistungserbringenden Gesellschaft als Vergütung zugewiesen wird, ist es möglich, das Ergebnis einer Gesellschaft durch die Verrechnungspreispolitik zu steuern: Ist der Verrechnungspreis höher als die Kosten der Leistungserstellung, entsteht ein Gewinn, andernfalls ein Verlust. Hieraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die Verrechnungspreise dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen müssen ("Fremdvergleich (tatsächlicher)", "Fremdvergleich (hypothetischer)"), um Einkunftsverlagerungen in international tätigen Konzernen zu vermeiden.

2 Inhalt

2.1 Überblick

Unter Verrechnungspreisen wird allgemein die Bewertung von Leistungsbeziehungen zwischen wirtschaftlichen Leistungseinheiten verstanden.[1] Diese weite Begriffsfassung schließt sowohl Leistungsbeziehungen zwischen rechtlich selbstständigen als auch zwischen rechtlich unselbstständigen Unternehmensteilen ein. Die Frage, ob diese Leistungseinheiten in einem oder in verschiedenen Staaten ansässig sind, ist dabei zunächst bedeutungslos. Dies wird schon daran deutlich, dass Einkünfteanpassungen auch bei einer rein inl. Kapitalgesellschafts-Konzernstruktur erfolgen können, wenn die Entgelte zwischen den einzelnen Gesellschaften fremdunüblich sind.

[1] Schmalenbach, ZfhF 1908/09, 168.

2.2 Steuerliche Verrechnungspreise

Im steuerlichen Bereich wird von Verrechnungspreisen üblicherweise nur im Verhältnis zwischen rechtlich selbstständigen Gesellschaften, also im Kapitalgesellschafts-Konzern, gesprochen. Hingegen erfolgt zwischen Stammhaus und Betriebsstätte eine Einkünfteabgrenzung. Entscheidend für diese Differenzierung ist, dass schuldrechtliche Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bzw. zwischen verschiedenen Gesellschaften eines Konzerns möglich sind und grundsätzlich auch steuerlich anerkannt werden.[1] Die Änderungen in Art. 7 OECD-MA 2010 zielen darauf ab, diese Gleichbehandlung weiter zu verstärken und die bisher nur eingeschränkte Selbstständigkeitsfiktion der Betriebsstätte zu erweitern.

Es entsteht die Notwendigkeit der Einkünfteabgrenzung: Es muss die Frage beantwortet werden, welche Einkommensteile in welchem Staat der Besteuerung unterliegen und wo die Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, die durch diese Erträge veranlasst sind. Hierbei besteht ein Interessengegensatz: Während jeder Fiskus nach einer Maximierung seiner Steuereinnahmen strebt, wollen die Stpfl. ihre Steuerbelastung möglichst minimieren. Folglich liegt ihr Interesse darin, Einkünfte dort zu versteuern, wo die hiermit verbundene Belastung möglichst gering ist. Die Finanzverwaltung versucht eben dies zu verhindern. Dabei ist in Staaten mit im internationalen Vergleich hohen nominellen Steuersätzen – wie z. B. Deutschland bei Anwendung hoher gewerbesteuerlicher Hebesätze – der Anreiz zu Gewinnverlagerungen besonders groß. Allerdings besteht eine noch stärkere Zielrichtung darin, die doppelte Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen oder die Besteuerung von Einkünften in mehreren Staaten zu vermeiden. Gerade eine solche Doppelbesteuerung führt häufig zu so gravierenden Nachteilen, dass Überlegungen zur steuerlichen Optimierung vor dem Hintergrund der Wahrscheinlichkeit der steuerlichen Anerkennung von Verrechnungspreisstrukturen deutlich in den Hintergrund treten.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht verdeckt diese Frage eher das zugrunde liegende Problem: Die Unternehmen müssen einen Verrechnungspreis für konzerninterne Transaktionen bzw. solche zwischen Stammhaus und Betriebsstätte bestimmen, der möglichst von allen beteiligten Finanzverwaltungen anerkannt wird. Entscheidend hierfür ist, dass die wirtschaftlichen Nachteile infolge der Besteuerung eines einmalig entstandenen Gewinns in 2 Staaten nicht größer sind, als wenn der Gewinn ausschließlich im höher besteuernden Staat besteuert würde. Diese Aufgabe besteht jedoch unabhängig davon, ob dadurch ein Staat ein Steuermehraufkommen erzielen kann oder nicht.

Jeder Staat ist aufgrund seiner Steuersouveränität dazu in der Lage, die Kriterien für die Einkünfteabgrenzung für die auf seinem Territorium domizilierenden Unternehmensteile autonom zu bestimmen. Die von einem Staat verwendete Abgrenzungsmethode und insbesondere die Methode zur Ermittlung von Verrechnungspreisen hat keine präjudizierende Wirkung für den anderen Staat. Damit ist die Anwendung unterschiedlicher Methoden möglich, was zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.

[1] Dies setzt jedoch die Fremdüblichkeit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach voraus.

3 Beratungshinweise

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