Der Rat der Europäischen Gemeinschaften —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 100a und 113,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament[2],

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion. Die Zollvorschriften, die derzeit über eine Vielzahl von Gemeinschaftsverordnungen und -richtlinien verstreut sind, sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft wie auch der Zollverwaltungen in einem Zollkodex zusammengefaßt werden. Dies ist im Hinblick auf den Binnenmarkt von wesentlicher Bedeutung.

Der auf diese Weise festgelegte Zollkodex muß grundsätzlich das bestehende Zollrecht enthalten. Jedoch sind solche Änderungen vorzunehmen, die dieses Zollrecht kohärenter machen, vereinfachen und gewisse noch vorhandene Lücken schließen, um ein umfassendes gemeinschaftliches Regelwerk zu schaffen.

Ausgehend von dem Konzept eines Binnenmarktes muß der Zollkodex allgemeine Bestimmungen und Verfahrensvorschriften enthalten, welche die Anwendung der zolltariflichen und sonstigen Maßnahmen sicherstellen, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern auf Gemeinschaftsebene erlassen worden sind; dazu gehören auch die agrar- und handelspolitischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Belange dieser Gemeinschaftspolitiken.

Es erscheint der Hinweis angezeigt, daß dieser Zollkodex unbeschadet besonderer anderweitiger Vorschriften gilt. Solche Vorschriften können insbesondere im Rahmen der landwirtschaftlichen, statistischen oder handelspolitischen Regelungen und in bezug auf die Eigenmittel bestehen oder eingeführt werden.

Den Erfordernissen der Zollverwaltungen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts ist in gleichem Maße Rechnung zu tragen wie dem Anspruch der Wirtschaftsbeteiligten auf gerechte und angemessene Behandlung. Daher müssen unter anderem umfangreiche Kontrollmöglichkeiten für die Zollverwaltungen und Rechtsbehelfe für die Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen werden. Im Hinblick auf ein Rechtsbehelfsystem im Zollbereich muß das Vereinigte Königreich neue Verwaltungsverfahren einführen, die nicht vor dem 1. Januar 1995 in Kraft treten können.

Angesichts der großen Bedeutung des Außenhandels der Gemeinschaft sollten Zollförmlichkeiten und Kontrollmaßnahmen möglichst vermieden, zumindest aber in geringstmöglichem Umfang gehalten werden.

Um die einheitliche Durchführung dieses Zollkodex sicherzustellen, empfiehlt es sich, ein Gemeinschaftsverfahren festzulegen, das es ermöglicht, innerhalb angemessener Fristen Durchführungsvorschriften zu erlassen. Außerdem ist ein Ausschuß für den Zollkodex einzusetzen, um eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf diesem Gebiet zu gewährleisten.

Beim Erlaß von Durchführungsmaßnahmen zum Zollkodex ist im Rahmen des Möglichen darauf zu achten, daß Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten, die sich nachteilig auf den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften auswirken können, verhütet werden —

hat folgende Verordnung erlassen

[1] ABl. Nr. C 128 vom 23. 5. 1990, S. 1.
[2] ABl. Nr. C 72 vom 18. 3. 1991, S. 176, und Beschluß vom 16. September 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
[3] ABl. Nr. C 60 vom 8. 3. 1991, S. 5.

Art. 1 - 19 Titel I Allgemeines

Art. 1 - 4 Kapitel 1 Geltungsbereich und grundlegende Begriffsbestimmungen

Art. 1

1Dieser Kodex und die auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene dazu erlassenen Durchführungsvorschriften stellen das Zollrecht dar. 2Der Kodex gilt unbeschadet besonderer, auf anderen Gebieten bestehender Vorschriften

  • im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern;
  • für Waren, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen.

Art. 2

 

(1) Soweit nicht durch internationale Übereinkommen, geographisch und wirtschaftlich begrenztes Gewohnheitsrecht oder autonome Gemeinschaftsmaßnahmen etwas Gegenteiliges bestimmt ist, gilt das gemeinschaftliche Zollrecht einheitlich im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

 

(2) Bestimmte Zollvorschriften können entweder wenn es ausdrücklich vorgesehen ist oder aufgrund von internationalen Übereinkommen auch außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelten.

Art. 3

 

(1)[1] Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören:

  • das Gebiet des Königreichs Belgien;
  • das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands;
  • das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft);
  • das Gebiet der Griechischen Republik;
  • das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla;
  • das Gebiet der Französischen Republik, mit Ausnahme der überseeischen Gebiete sowie von St. Pierre und Miquelon [Bis 31.12.2013: und von Mayotte] [2];
  • das Geb...

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