Rz. 1116

Die Kommission hatte am 5.5.2003 den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der 6. EG-Richtlinie in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen im Postsektor vorgelegt[1]; auch liegt ein Änderungsvorschlag v. 8.7.2004 dazu vor (Abschn. 6.1.3.3). Der Richtlinienvorschlag enthält drei zentrale Elemente:

  • Änderungen der Regelungen über den Ort der Postdienstleistungen;
  • Aufhebung der Steuerbefreiung für von öffentlichen Posteinrichtungen ausgeführten Postdienstleistungen und für die Lieferung von Postwertzeichen zum aufgedruckten Wert;
  • Schaffung einer Option für die Mitgliedstaaten zur Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für bestimmte Postdienstleistungen.
 

Rz. 1117

Postdienstleistungen umfassen verschiedene Tätigkeiten (z. B. Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Verteilung von Postsendungen). Die EU-Kommission schlägt vor, die Erbringung von Postdienstleistungen künftig als Erbringung einer Beförderungsleistung (und damit nicht mehr als Leistung eigener Art) anzusehen.

 

Rz. 1118

Die EU-Kommission unterscheidet hinsichtlich der steuerlichen Regelungen zwischen Standard-Postdienstleistungen in Bezug auf adressierte Umschläge oder Pakete, die gewöhnliche Briefe, Direktwerbung, Bücher, Kataloge und Zeitungen enthalten, mit einem Einzelgewicht von höchstens 2 kg je Sendung (im Folgenden: Standard-Postdienstleistungen in Bezug auf adressierte Sendungen mit einem Gewicht bis 2 kg), die sowohl an gewerbliche als auch private Kunden erbracht werden, und anderen Postdienstleistungen, die vornehmlich an gewerbliche Kunden erbracht werden. Als "adressierter Umschlag" bzw. "adressiertes Paket" gilt eine Sendung, die die Anschrift einer namentlich genannten Person trägt.

 

Rz. 1119

Aus der Klassifizierung der Postdienstleistungen als Beförderungsleistungen folgt, dass sich der Dienstleistungsort bei Leistungen an Nichtunternehmer wie folgt bestimmen würde:

  • Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet,
  • Abgangsort bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen.
 

Rz. 1120

Für Standard-Postdienstleistungen in Bezug auf adressierte Sendungen mit einem Gewicht bis einschließlich 2 kg soll der Leistungsort dort sein, wo die Beförderung beginnt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand innerhalb eines Mitgliedstaates, in einen anderen Mitgliedstaat oder in das Drittland befördert wird.

 

Rz. 1121

Für andere Postdienstleistungen als Standarddienstleistungen sowie für Standarddienstleistungen, die nicht adressierte Sendungen oder Sendungen mit einem Gewicht über 2 kg betreffen, sollen nach dem Kommissionsvorschlag die normalen Regelungen über den Ort der Beförderungsleistungen gelten.

 

Rz. 1122

Die EU-Kommission schlägt vor, die geltende Steuerbefreiung für die von öffentlichen Posteinrichtungen ausgeführten Dienstleistungen aufzuheben. Damit unterlägen alle Postdienstleistungen – vorausgesetzt, sie sind steuerbar – unabhängig, ob sie von öffentlichen Posteinrichtungen oder anderen Beförderungsunternehmern erbracht werden, grundsätzlich der Umsatzbesteuerung.

 

Rz. 1123

Nach dem Vorschlag der EU-Kommission unterlägen alle steuerpflichtigen Postdienstleistungen – unabhängig, ob sie von öffentlichen Posteinrichtungen oder anderen Beförderungsunternehmern erbracht werden – grundsätzlich dem Normalsteuersatz.

[1] KOM (2003) 234 endg., BR-Drs. 336/03.

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