Rz. 1009

Nach Art. 150 Abs. 1 MwStSystRL unterbreitet die Kommission dem Rat – falls erforderlich – so rasch wie möglich Vorschläge zur Harmonisierung des Anwendungsbereichs und zur Durchführung der Steuerbefreiungen nach Art. 148 MwStSystRL (Lieferungen von Gegenständen und bestimmte Dienstleistungen zur Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen). Die Kommission hat bisher noch keinen Richtlinienvorschlag vorgelegt. Bis zum Inkrattreten neuer Bestimmungen können die Mitgliedstaaten nach Art. 150 Abs. 2 MwStSystRL den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen nach Art. 148 Buchst. a und b MwStSystRL (Lieferungen zur Versorgung von Seeschiffen und von Kriegsschiffen) beschränken.

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