Rz. 722

Der Rat hat am 6.11.2018 die RL 2018/1713[1] angenommen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, ermäßigte Mehrwertsteuersätze auch auf die Bereitstellung elektronischer Publikationen anzuwenden.

Nach vorherigem Recht der MwStSystRL galt, dass elektronisch erbrachte Dienstleistungen, einschließlich elektronisch bereitgestellter Veröffentlichungen, zum Normalsatz besteuert werden. Für Bücher auf jeglichen physischen Trägern sowie Zeitungen und Zeitschriften kann dagegen ein ermäßigter Steuersatz angewendet werden und einige Mitgliedstaaten haben zudem die Möglichkeit, weiterhin superermäßigte Sätze einschließlich Nullsätze anzuwenden. Nach der durch die RL 2018/1713 erfolgten Änderung von Anhang III Nr. 6 MwStSystRL sollen die Mitgliedstaaten auf folgende Umsätze einen ermäßigten Steuersatz anwenden können: Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften auf physischen Trägern und/oder in elektronischer Form, einschließlich des Verleihs durch Büchereien (einschließlich Broschüren, Prospekte und ähnliche Drucksachen, Bilder-, Zeichen- oder Malbücher für Kinder, Notenhefte oder Manuskripte, Landkarten und hydrografische oder sonstige Karten), mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, und mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus hörbaren Musik- oder Videoinhalten bestehen. Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL wurde dementsprechend dahingehend geändert, dass die ermäßigten Steuersätze nicht anwendbar sind auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen mit Ausnahme der unter Anhang III Nr. 6 MwStSystRL fallenden Dienstleistungen. Bestimmte Mitgliedstaaten können nach Art. 99 Abs. 3 MwStSystRL auch superermäßigte oder Nullsätze auch auf elektronische Veröffentlichungen, wie sie in Anhang III Nr. 6 MwStSystRL begünstigt sind, anwenden.

[1] RL 2018/1713 v. 6.11.2018 zur Änderung der RL 2006/112/EG des Rates in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, ABl. EU 2018 Nr. L 286/20.

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