Rz. 721

Am 6.11.2018 hat der Rat die RL 2018/1695[1] angenommen. Damit wurden die zeitlich befristeten Regelungen zur fakultativen Umkehr der Steuerschuldnerschaft in Art. 199a MwStSystRL und zum Schnellreaktionsmechanismus in Art. 199b MwStSystRL bis zum 30.6.2022 verlängert. Gemäß Art. 199a MwStSystRL können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die MwSt von dem steuerpflichtigen Empfänger der in der Vorschrift genannten Leistungen geschuldet wird (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft), um rasch auf das Problem des innergemeinschaftlichen Missing-Trader-MwSt-Betrugs zu reagieren. Die Mitgliedstaaten können diesen Mechanismus bis zum 30.6.2022 für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren anwenden. Die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus gemäß Art. 199b MwStSystRL stellt den Mitgliedstaaten ein schnelleres Verfahren zur Verfügung, das die Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen erlaubt, um unvermittelt auftretende und schwerwiegende Betrugsfälle zu bekämpfen, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen finanziellen Verlusten führen. Auch diese Möglichkeit gilt bis 30.6.2022.

[1] RL 2018/1695 v. 6.11.2018 zur Änderung der RL 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Anwendungszeitraum der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug, ABl. EU 2018 Nr. L 282/5.

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