Rz. 645

Mit der vom Rat am 7.10.2013 verabschiedeten Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013[1] wurde die DVO (EU) Nr. 282/2011[2] hinsichtlich des Ortes der Dienstleistung geändert. Die VO galt ab dem 1.1.2015 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die durch die Verordnung eingefügten Art. 13b, 31a und 31b der VO 282/2011 betreffend die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken galten abweichend davon ab dem 1.1.2017.

 

Rz. 646

Mit der Änderungsverordnung wurden Durchführungsmaßnahmen zu folgenden Arten von Dienstleistungen erlassen:

  • Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken und
  • Vertrieb von Eintrittskarten für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen.
 

Rz. 647

Mit den Durchführungsmaßnahmen zu den Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie zu den elektronischen Dienstleistungen wurden vor allem die in Bezug auf diese Umsätze im Rahmen des sog. MwSt-Pakets ab 2015 vereinbarten neuen Ortsregelungen weiter konkretisiert. Hier wurde mit Art. 9a der VO 282/2011 auch eine Regelung geschaffen, die Auswirkungen auf die sog. Branchenlösung bei Abrechnung durch Telekommunikationsunternehmer hat.

 

Rz. 648

Darüber hinaus enthält die Verordnung Vermutungen für bestimmte Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronischen Dienstleistungen, bei denen die Bestimmung des Wohnorts oder des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Leistungsempfängers für den leistenden Unternehmer unmöglich oder kaum möglich ist. Durch die Vermutungen soll der Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthaltsort und damit der Besteuerungsort fingiert und so eine einfache und rechtssichere Besteuerung sichergestellt werden.

 

Rz. 649

Soweit die übrigen Dienstleistungen betroffen sind, wurden durch die Durchführungsmaßnahmen insbesondere bereits im MwSt-Ausschuss vereinbarte Leitlinien in rechtsverbindliche Durchführungsmaßnahmen umgesetzt.

Seit dem 1.1.2017 sind die Bestimmungen in Art. 13b, 31a und 31b MwStVO als in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht zu beachten. Art. 13b MwStVO legt den Grundstücksbegriff für Zwecke der Anwendung der MwStSystRL (insgesamt) fest. Gemäß der Definition in Art. 13b Buchst. d MwStVO gelten auch Betriebsvorrichtungen ab 1.1.2017 unionsrechtlich nur dann nicht als Grundstück, wenn sie nicht auf Dauer installiert sind oder bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Art. 31a MwStVO enthält für Zwecke des Art. 47 MwStSystRL nähere Bestimmungen zur Erläuterung des Begriffs der Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken. Art. 31a MwStVO soll bei der Prüfung helfen, ob davon auszugehen ist, dass eine Dienstleistung in hinreichend direktem Zusammenhang mit einem Grundstück steht. Art. 31b MwStVO hält Regelungen hinsichtlich des Zurverfügungstellens von Ausrüstung zur Durchführung von Arbeiten an einem Grundstück fest.

[1] ABl. EU 2013 Nr. L 284 S. 1.
[2] Abschn. 4.6.

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