Rz. 619

Art. 226 MwStSystRL, der die obligatorischen Rechnungsangaben regelt, erhielt durch die Änderungsrichtlinie zusätzliche bzw. veränderte Rechnungsangaben. Nach Nr. 7a muss durch die Angabe "Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten" ein Hinweis auf die Ist-Versteuerung aufgenommen werden. Das gilt aber nur in den Fällen, in denen das Recht auf Vorsteuerabzug (bei dem Unternehmer, der eine Leistung von einem Ist-Versteuerer bezieht) entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, d. h. wenn die Rechnung bezahlt ist. Solange Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Ist-Versteuerers nach dem Sollprinzip zu gewähren, läuft diese Rechnungsangabepflicht für Deutschland ins Leere. Nach Nr. 10a muss bei Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger die Rechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten. Nach Nr. 11a muss in Fällen der Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger die Rechnung die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. In Fällen der Margenregelung für Reiseleistungen und in Fällen der Differenzbesteuerung reicht es nach den Nrn. 13 und 14 nicht aus, lediglich einen Verweis auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen der MwStSystRL auf der Rechnung anzubringen. Die Rechnung muss ausdrücklich die Angabe "Sonderregelung für Reisebüros" bzw. "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung", "Kunstgegenstände/Sonderregelung" bzw. "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung" enthalten. Bei den Steuerbefreiungen blieb es dabei, dass alternativ auch ein Hinweis auf die entsprechende nationale Regelung bzw. die Regelung in der MwStSystRL möglich ist (Nr. 11).

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