Rz. 393

Art. 401 MwStSystRLuntersagt es den Mitgliedstaaten, andere Abgaben mit Umsatzsteuercharakter einzuführen oder beizubehalten. Die Vorschrift räumt den Mitgliedstaaten lediglich das Recht ein, Verbrauchsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von USt haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die weiteren in der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind.[1] Eine nationale Abgabe hat jedenfalls dann nicht den Charakter einer USt, wenn ein Vorsteuerabzugsrecht nicht existiert, sodass die Abgabe sich nicht nur auf den Mehrwert einer bestimmten Produktions- und Vertriebsstufe bezieht, die Abgabe nicht in jedem Fall und nicht in vollem Umfang in einer die MwSt kennzeichnenden Weise auf den Endverbraucher abgewälzt werden kann und es nicht möglich ist festzustellen, wie hoch der einzelne Umsatz mit der Abgabe belastet ist.[2] Versicherungssteuern, die die Mitgliedstaaten (anstelle der MwSt) erheben, verstoßen nicht gegen Art. 401 MwStSystRL.[3] Art. 401 MwStSystRL hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrsteuern wie die deutsche GrESt einzubeziehen und somit einen nach der MwStSystRL umsatzsteuerbaren Vorgang zusätzlich mit diesen weiteren Steuern zu belegen, sofern diese nicht den Charakter von USt haben.[4]

Art 401 MwStSystRL steht der Erhebung einer proportionalen Registersteuer für gewerbliche Mietverträge, wie sie im italienischen Recht vorgesehen ist, nicht entgegen, auch wenn solche Mietverträge ebenfalls der MwSt unterliegen.[5]

 

Rz. 394

Art. 401 i. V. m. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL gebieten es nicht, dass die MwSt und eine innerstaatliche Sonderabgabe (hier Spielbankabgabe) auf Glücksspiele nur alternativ und nicht kumulativ erhoben werden dürfen. Der Wortlaut von Art. 401 MwStSystRL verbietet es den Mitgliedstaaten nicht, einen Umsatz der MwSt und, kumulativ, einer Sonderabgabe zu unterwerfen, die keinen Umsatzsteuercharakter hat. Hinsichtlich des Neutralitätsgrundsatzes ist es ohne Belang, dass die Höhe einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die für diese Umsätze geschuldete MwSt angepasst wird. Es ist zulässig, USt auf die Spielbankabgabe anzurechnen.[6]

[1] EuGH v. 27.11.1985, Rs. 295/84, Rousseau Wilmot.
[2] EuGH v. 8.6.1999, C-338/97, Pelzl u. a., HFR 1999, 853.
[3] Vgl. EuGH v. 29.4.2004, C-308/01, GIL Insurance u. a., BFH/NV Beilage 2004, 237.
[4] EuGH v. 27.11.2008, C-156/08, Vollkommer, BFH/NV 2009, 531, HFR 2009, 419.
[5] Vgl. EuGH v. 12.10.2017, C-549/16, Palais Kaiserkron, ABl. EU 2017, Nr. C 424, 15.
[6] EuGH v. 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten Unternehmergesellschaft, HFR 2013, 1166, Haufe-Index 5589688.

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